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TAX News Ungarn - Sozialversicherung – Entsendung eines Selbstständigen in ein anderes Mitgliedstaat

Sozialversicherung, Entsendung,Selbstständiger
01.12.2015

Die Sozialversicherungsverordnung der EU bestimmt den Begriff des selbstständigen Unternehmers nicht, so liegt es in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Dadurch kann der Begriff in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert sein und in der Praxis zu Schwierigkeiten führen.

Als selbstständiger Unternehmer gelten in Ungarn der Einzelunternehmer nach § 4. des Tbj.-Gesetzes, der versicherte Agrar-Urproduzent sowie die nach ausländischem Recht damit gleichwertigen Personen (Durchführungsverordnung des Sozialversicherungsgesetzes „Tbj“).

Ein Selbständiger eines Mitgliedstaates, der zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat „übersiedelt“, bleibt dann für weitere 24 Monate im Versicherungssystem des ersten Mitgliedstaates, wenn die erwartete Zeitdauer seiner Tätigkeit im anderen Land 24 Monate nicht übersteigt. Die im anderen Mitgliedstaat ausgeübte vorübergehende Tätigkeit gilt dann als ähnlich, wenn sie zum gleichen Wirtschaftszweig gehört. Eine weitere Voraussetzung für in Ungarn ansässige Selbstständige ist, dass der Selbständige vor der Entsendung mind. für 60 Tage gleichartige Inlandstätigkeit ausgeübt hat.

Für eine in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten als selbstständiger Unternehmer tätige Person gelten die Rechtsnormen des Mitgliedstaates ihres Wohnortes, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit da ausübt. Anderenfalls wird sie in dem Mitgliedstaat versichert, wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ist (siehe unten). Diese Regelung gilt für solche Personen, die unabhängig von der Art der Aktivitäten gleichzeitig oder abwechselnd in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine oder mehrere getrennte, selbstständige unternehmerische Tätigkeit(en) ausüben.

  • Bei der Bestimmung des wesentlichen Teiles der Tätigkeit muss der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Die Mindestgrenze für die Wesentlichkeit beträgt 25 %.
  • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Unternehmens ist dort, wo der selbständige Unternehmer seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich ausübt, wo in den folgenden 12 Monaten die meisten Dienstleistungen erbracht werden (oder wo dies geplant wird).

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