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Tax News Ungarn - Sozialversicherung - Welche Regelungen gelten für die nach Ungarn entsandten ausländischen Arbeitnehmer?

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05.06.2014

Unter einer „Entsendung“ im Sinne der Sozialversicherung versteht man Fälle, in denen ein Arbeitnehmer von seinem ausländischen Arbeitgeber nach Ungarn zur Arbeitsverrichtung entsandt wird und dabei mit dem inländischen Arbeitgeber keinen Dienstvertrag abschließt. Die entsandten Arbeitnehmer können aus sozialversicherungstechnischer Sicht in drei Gruppen eingeteilt werden: entweder fallen sie unter die Regelungen der EU, oder von bilateralen Vereinbarungen, oder es handelt sich um die Staatsbürger aus einem sog. Drittland.

EU-Vorschriften

Seit dem 10. Mai 2010 sind die Regelungen der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme zur sozialen Sicherheit (kurz: die Verordnung) sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 für alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtend anzuwenden. Die Verordnung gilt nicht nur für alle EU-Staatsbürger, sondern ab dem 1. Juni 2012 auch für Norwegen, Island, Lichtenstein und ab dem 1. April 2012 auch für die Schweiz.

Personen im Geltungsbereich der Verordnung können gleichzeitig nur unter das Sozialversicherungssystem eines Staates fallen. Nach der Generalnorm sind Dienstnehmer dort versichert, wo sie ihre Arbeit verrichten. Für Entsendungen gilt hingegen eine Sonderregelung: Der entsandte Mitarbeiter kann im Versicherungssystem des Entsendestaates bleiben, wenn die Entsendungsdauer 24 Monate nicht übersteigt.

Die Klärung der versicherungstechnischen Zuständigkeit läuft wie folgt ab: Wenn der entsandte Arbeitnehmer mit dem Formular A1 bestätigt, dass er im Entsendestaat versichert ist, dann wird er im Beschäftigungsland beitragsbefreit. Dabei sind die detaillierten Regelungen zu berücksichtigen, aus denen abgeleitet werden kann, ob die Tätigkeit überhaupt als Entsendung im Sinne der Verordnung behandelt werden kann. Diese Beurteilung erfolgt durch die Behörde des Entsendestaates, die die A1-Bestätigung für eine bestimmte Beitragsbefreiungsdauer ausstellt. In Ungarn enthält die Regierungsverordnung 195/1997 die konkreten Durchführungsschritte, die lokal zu befolgen sind. Liegt kein A1-Formular vor, hat der Entsandte nach den allgemeinen lokalen Regeln die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Zu beachten ist, dass die Einkünfte von Personen, die unter die Regelungen der Verordnung fallen, von der Leistung des ungarischen Gesundheitsbeitrages befreit sind.

Bilaterale Abkommen zur sozialen Sicherheit

Ungarn hat neben den EWR-Mitgliedstaaten mit zahlreichen anderen Staaten bilaterale (sozialpolitische oder sozialsicherheits-) Abkommen abgeschlossen. Im Hinblick auf die Versicherungsverpflichtungen sind die Regelungen des jeweiligen Abkommens maßgebend. Im Folgenden fassen wir kurz die Vorschriften der gültigen, anwendbaren Abkommen über die ausländische Entsendung von Arbeitnehmern zusammen. Generell gilt, dass die Entsandten meistens für eine bestimmte Zeitdauer im Versicherungssystem des Entsendestaates bleiben können und dass es in der Regel eine Möglichkeit einer Verlängerung besteht. Anzumerken ist, dass die detaillierte Kenntnis des anwendbaren Abkommens – besonders wegen den Bedingungen der Verlängerung – unerlässlich ist.

Noch gültige sozialpolitische Abkommen

Das ungarisch-jugoslawische Abkommen gilt für Makedonien und Kosovo, das ungarisch-sowjetische Abkommen aus 1963 gilt für Russland und die Ukraine. Versicherte können nach beiden Abkommen ohne Zeitgrenze im Entsendestaat versichert bleiben.

Abkommen zur sozialen Sicherheit

Nach dem ungarisch-kroatischen Abkommen (2005) bleibt der Entsandte im Entsendestaat versichert, wenn die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt. Diese Zeitdauer kann höchstens um 24 Monate verlängert werden. Seit dem EU-Beitritt von Kroatien (01.Juli 2013) sind die EU Vorschriften anwendbar.

Nach dem ungarisch-montenegrinischen Abkommen (2008) sind für den Entsandten die Regelungen des Entsendestaates maximal für 24 Monate anwendbar.

Nach dem Abkommen mit Bosnien und Herzegowina (2009) kann der Entsandte für 24 Monate im Versicherungssystem des Entsendestaates bleiben.

Die folgenden bilateralen Abkommen betreffen ausschließlich die Pensionsversicherung:

  • Nach dem ungarisch-kanadischen Abkommen (2003) bleibt der Entsandte im Versicherungssystem des Entsendestaates, wenn die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt.
  • Im Sinne Abkommens Ungarn-Quebec (2006) kann der Entsandte für 60 Monate im Versicherungssystem des Entsendestaates bleiben.
  • Im Sinne des ungarisch-südkoreanischen Abkommens (2006) bleibt der Entsandte für 36 Monate im Versicherungssystem des Entsendestaates, die Entsendung kann aber um weitere 36 Monate verlängert werden.
  • Im Sinne des ungarisch-indischen Abkommens (2010) kann der Entsandte dann im Versicherungssystem des Entsendestaates bleiben, wenn die Entsendung voraussichtlich 5 Jahre nicht übersteigt.
  • Nach dem ungarisch-australischen Abkommen (2011) kann der Entsandte bei einer länger als 48 Monate dauernder Entsendung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden Staaten im Versicherungssystem des Entsendestaates bleiben.
  • Nach dem ungarisch-mongolischen Abkommen (2011) bleibt der Entsandte im Versicherungssystem des Entsendestaates, wenn die Entsendung 24 Monate nicht übersteigt.
  • Das ungarisch-japanische Abkommen (2013) ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Der Entsandte bleibt im Versicherungssystem des Entsendestaates versichert, wenn die Entsendung voraussichtlich 5 Jahre nicht übersteigt. Diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber aus dem Empfängerland einen Dienstvertrag schließt, vorausgesetzt der entsendende und der empfangende Arbeitgeber sind miteinander „verbunden“. Der Kreis der verbundenen Arbeitgeber wird von den Regierungen der Vertragsstaaten gesondert festgelegt.

Bürger aus einem Drittland

Nach den Sonderregelungen des ungarischen Sozialversicherungsrechts gilt die ungarische Versicherungspflicht nicht für nach Ungarn entsandte Arbeitnehmer eines ausländischen, in Ungarn nicht registrierten Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Staatsbürger eines Drittlandes ist und nach den ungarischen Regelungen als Ausländer gilt. Als Drittland gelten Länder, die nicht EWR-Länder sind und mit denen Ungarn kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Der entsandte Dienstnehmer gilt als Ausländer, wenn er nicht den Rechtsstatus eines Migranten, eines Niedergelassenen innehat.

Die Voraussetzung der Versicherungsbefreiung ist, dass die voraussichtliche Zeitdauer der Entsendung 2 Jahre nicht übersteigt. Wenn die Entsendung voraussichtlich 2 Jahre übersteigen wird, müssen Sozialversicherungsbeitrag und Sozialbeitragsteuer vom ersten Tag der Entsendung an bezahlt werden. Wichtig ist, dass die „Befreiung” nicht erneut auf denselben Arbeitnehmer angewendet werden kann, wenn nach der Beendigung der vorigen Entsendung weniger als 3 Jahre vergangen sind.

Ab 2014 kann der Arbeitnehmer auch bei einer mehr als zweijährigen Entsendung von der Versicherungspflicht befreit werden. Dies ist möglich, wenn die Verlängerung später als ein Jahr nach Beginn der Entsendung wegen eines Umstandes notwendig wird, der bei Beginn der Entsendung nicht vorherzusehen war. Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass dieser Umstand vom Entsandten innerhalb von 8 Tagen dem Finanzamt gemeldet wird. In diesen Fällen betrifft die Befreiung nur die Einzelbeiträge des Dienstnehmers, nicht aber die Sozialbeitragsteuer. Jene Entsandte, die in Ungarn nicht verpflichtend versichert sind, können in Ungarn mit der Sozialversicherungsbehörde eine gesonderte Sozialversicherung abschließen.

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