Sie sind hier

Tax News Ungarn - Umsatzsteuer

13.02.2014

Ab dem 1. Juli 2014 wird die Regelung der periodischen Verrechnung geändert. Als Tag der steuerbaren Leistung gilt dann statt dem Tag der Fälligkeit der letzte Tag der Abrechnungsperiode. Die neue Regelung muss zuerst auf solche Verrechnungsperioden angewendet werden, bei denen sowohl der Periodenanfang als auch die Fälligkeit nach dem 30. Juni 2014 liegen. Bei öffentlichen Dienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen gilt die Fälligkeit weiterhin als Leistungsdatum.

Nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage

  •   Das Gesetz hat die Fälle der nachträglichen Verminderung der Bemessungsgrundlage bisher taxativ aufgezählt. Ab 2014 wird die Bemessungsgrundlage in allen Fällen reduziert, bei denen ein Vertrag geändert oder gekündigt wird (dies umfasst auch die Annullierung eines Vertrages und Fälle, bei denen der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen ist) und aus diesem Grund die Anzahlung oder das Entgelt teilweise oder ganz rückerstattet wird.
  •  Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage kann nachträglich reduziert werden, wenn der Steuerpflichtige zu Kaufförderungszwecken solchen Personen Geld rückerstattet, die das dazu berechtigende Produkt oder Dienstleistung nicht direkt vom ihm erworben haben. Diese Vorschrift regelt die steuerliche Behandlung von Kupons mit Geldrückerstattungsanspruch.

Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Exporten ist, dass das Produkt das Gebiet der EU innerhalb von 90 Tagen nach Leistungsdatum verlässt. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Ab dem 1. Januar 2014 wird die Situation dahingehend erleichtert, dass, der Verkäufer dann berechtigt ist, nach der Korrektur der Rechnung die Umsatzsteuerschuld nachträglich zu reduzieren, wenn das Produkt das Gebiet der EU nach 90 Tagen, jedoch noch innerhalb von 360 Tagen nachweislich verlassen hat

Nachträgliche (Vorsteuer)Korrekturen

  •   Die Vorschriften über die Modifizierung des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit Sachanlagen innerhalb der Beobachtungsperiode (5 oder 20 Jahre) werden ab dem 1. Januar 2014 auch auf die nach dem 31. Dezember 2013 erworbenen immateriellen Güter anwendbar. Die Unternehmen können entscheiden (Wahlrecht), ob sie diese Vorschriften auf die früher erworbenen immateriellen Güter anwenden - in diesem Fall wird kein Selbstrevisionszuschlag zu zahlen sein.
  •   Die Korrektionsregelung wird auch bei Sachanlagen geändert. Bei im Zuge einer unterjährigen Einbringung, Rechtsnachfolge oder Betriebsübertragung übergebenen Sachanlagen muss das Übergabejahr so betrachtet werden, als ob sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer die jeweiligen Sachanlagen im ganzen Jahr genutzt hätten. Das bedeutet, dass die Korrektion am Jahresende von beiden Parteien jeweils zeitlich aliquotiert durchgeführt werden muss.

Eine Quittung kann auch elektronisch ausgestellt werden. Wenn die Quittung auch als Eintrittskarte funktioniert, dann genügt es, dass statt den vorgeschriebenen Quittungsmerkmalen der Termin / die Periode angegeben wird, wann die in der Quittung bezeichnete Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann.

Need help?

Contact us!