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Tax News Ungarn - Umsatzsteuer

31.01.2019

2 Arten von Gutscheinen – Im ersten Steuerpaket für das Jahr 2019 wurde bereits geregelt, dass künftig umsatzsteuerlich zwischen „einzweckigen“ und „mehrzweckigen“ Gutscheinen unterschieden wird – mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen: Im Falle der einzweckigen Gutscheine muss bei der Ausgabe und bei jeder Übertragung Umsatzsteuer bezahlt werden, während bei den mehrzweckigen Gutscheine nur beim Einlösen. Nun ist auch klargestellt, dass bereits die kostenlose Zuwendung der einzweckigen Gutscheine auch umsatzsteuerpflichtig sein kann.

Miete des Firmenwagens – Ab 2019 kann 50 % Umsatzsteuer auf die Mietkosten eines auch privat genutzten Firmenwagens abgezogen werden, ohne ein Fahrtenbuch zu führen. Das Unternehmen kann sich allerdings weiterhin so entscheiden, dass die Umsatzsteuer anteilig, der tatsächlichen geschäftlichen Nutzung entsprechend abgezogen wird, sofern diese mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Unechte „subjektive“ Steuerbefreiung – Die Wertgrenze für diese Steuerbefreiung wird von HUF 8 Mio. auf HUF 12 Mio. erhöht. Sie kann für 2019 dann gewählt werden, wenn der Betrag der inländischen Lieferungen und Leistungen im Jahr 2018 tatsächlich und im Jahr 2019 voraussichtlich HUF 12 Mio. nicht übersteigt. Zusätzlich kann diese Steuerbefreiung auch gewählt werden, wenn die wegen der Überschreitung der früheren HUF 8 Mio.-Wertgrenze vorgeschriebene zweijährige Wartezeit – in der eine wiederholte Option nicht möglich ist - noch nicht abgelaufen ist.

Veräußerung von neuen Wohnimmobilien - An dem 1. Januar 2020 muss nach dem Verkauf von neuen Wohnungen erneut 27 % Umsatzsteuer bezahlt werden. Im Sinne der Übergangsregelungen darf der günstige 5 %-ige Umsatzsteuersatz bis Ende des Jahres 2023 für den Verkauf von neuen Wohnimmobilien angewendet werden, wenn bis zum 1. November 2018 eine endgültige Baugenehmigung erteilt wurde oder deren lediglich meldepflichtiger Bau gemeldet wurde. Als solche neue Wohnimmobilien gelten Wohnimmobilien mit einer Wohnung, die nicht größer als 300 m2 ist, sowie Wohnungen bis zu 150 m2 in einer Mehrparteienimmobilie.

Ferndienstleistungen – Die Administration im Rahmen des sog. MOSS-Systems für wurde für diejenigen weiter vereinfacht, die innerhalb der EU in einem Mitgliedstaat als ansässig gelten und eine Ferndienstleistung anbieten, deren Wert (unversteuertes Gesamteinkommen) im anderen EU-Staat aber weder im aktuellen noch im vorangehendem Jahr EUR 10.000 übersteigt. Dann gelten nämlich die Regeln des Landes, in dem der Steuerpflichtige im Rahmen des One-Stop-Systems registriert ist.

Änderung im Reverse Charge-System – Ab dem 01. Januar 2021 wird das Reverse Charge-System bei Arbeitskräftevermietung, Entsendung und Bereitstellung von Personal nicht mehr angewendet. Eine Ausnahme bildet die Errichtung von Immobilien im Sinne des § 10 lit d des Umsatzsteuergesetzes. Für die Bereitstellung von Arbeitskräften für den Bau gelten auch nach dem 01.01.2021 die Reverse Charge Regeln, auch wenn die jeweilige Arbeit nicht baugenehmigungspflichtig ist.

Reisebüro - Ab dem 01. Januar 2020 entfällt bei Reisebüros die Möglichkeit der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage nach selbstständigen Positionen. Die Regelungen für Reiseorganisatoren sind auch dann anzuwenden, wenn die Dienstleistung an eine Person angeboten wird, die sie weiterverkauft.

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