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TAX News Ungarn - Wie werden Firmenveranstaltungen und geschäftliche Geschenke besteuert?

Firmenveranstaltung, Representation,geringwertige Geschenke
26.11.2014

Firmenveranstaltungen

Bei Firmenveranstaltungen ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Veranstaltung als Repräsentation gilt.

Der Begriff Repräsentation umfasst nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich die Bewirtung während der Veranstaltung (Essen und Getränke) sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Reise, Unterkunft, Freizeitprogramm, etc.). Als Repräsentation gelten allerdings ausschließlich Aufwendungen im Rahmen von beruflichen, fachlichen, diplomatischen und religiösen Ereignissen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zusammenhängen oder anlässlich staatlicher, kirchlicher Feiertage geleistet werden.

Nicht als Repräsentation gilt, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände und vorliegenden Dokumente (Organisation, Werbung, Anzeigen, Route, Reiseziel, Aufenthaltsort und Dauer sowie Verhältnis der tatsächlichen fachlichen oder religiösen Programmes und Freizeitprogrammes) kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit besteht.

Als Repräsentationsveranstaltungen gelten z.B. geschäftliche Verhandlungen, Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen, fachliche Veranstaltungen (Ausstellung, Konferenz, Konsultation), Gedenkfeier an Staatsfeiertagen (ausschließlich der 20. August), für Mitarbeiter organisierte Weihnachtsfeier. Nicht als Repräsentation gelten allerdings z.B. Besprechungen am Arbeitsplatz, die Feier am 15. März, 23. Oktober bzw. am 1. Mai, oder die Bewirtung anlässlich des internationalen Frauentages.

Bei den Repräsentationsereignissen zählen die Bewirtung aller Teilnehmer (inkl. der Mitarbeiter), sowie die Reise- und Übernachtungskosten der Gäste als Repräsentation. Nicht als Repräsentation, sondern als berufsbedingte Reisespesen gelten jene durch die Firmen bezahlten Reisekosten und Übernachtungskosten, die für die Dienstnehmer oder die an der Veranstaltungsorganisation beteiligten Personen anfallen. Die Erstattung dieser Kosten ist kein steuerpflichtiges Einkommen. Die Raummiete für eine Fachveranstaltung zählt nicht als Repräsentationsaufwendung, sondern als mit der Unternehmenstätigkeit zusammenhängender Aufwand. Die Raummiete für die Bewirtung gehört dagegen zu den Repräsentationskosten.

Wenn eine Veranstaltung nicht als Repräsentation anerkannt wird, soll die Anwendbarkeit einer Sonderregelung des Einkommensteuergesetzes überprüft werden. Demnach gelten Bewirtung und andere Dienstleistungen im Zuge von auf Bewirtung und Freizeitprogramm gerichteten Veranstaltungen mit Teilnahme von mehreren Privatpersonen (können auch Geschäftspartner sein) steuerlich als „sonstige aufgezählte Zuwendungen“, wie das auch bei der Repräsentation der Fall ist. Bei dieser steuerlichen Kategorie entrichtet der Zuwendende die Einkommensteuer. Die Regelung umfasst auch die an die Teilnehmer verteilten Geschenke, wenn deren Einzelwert inklusive Umsatzsteuer 25% des Minimallohns (d.h. in 2014 HUF 25.375,-) nicht übersteigt.

Geschäftliche Geschenke

Nach dem Einkommensteuergesetz gelten als geschäftliche Geschenke jene, die im Rahmen von geschäftlichen, beruflichen, fachlichen, diplomatischen oder religiösen Beziehungen gewährt werden. Diese können unentgeltlich oder begünstigt zugewendete Waren, Dienstleistungen oder ausschließlich für diesen Zweck zugewendeten Gutscheine sein. Eigenen Dienstnehmern können keine „geschäftliche Geschenke” zugewendet werden.

Geschäftliche Geschenke müssen nicht ausschließlich anlässlich eines Repräsentationsereignisses gewährt werden. Für sie gilt auch keine gesetzliche Wertgrenze. Es gibt jedoch inhaltliche Einschränkungen, wenn bestimmte Geschenke, z.B. Spareinlagen, Wertpapiere, allgemein gültige Gutscheine, Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus, Münzen, etc., nicht unter die ordnungsmäßige Geschäftsausübung des schenkenden Unternehmens fallen.

Wenn Schenkungen nicht als geschäftlich gelten, können unter bestimmten Voraussetzungen sog. geringwertige Geschenke gewährt werden, die steuerlich ebenfalls in die bereits erwähnte Kategorie der „sonstigen aufgezählten Zuwendungen“ fallen. Solche Geschenke können Privatpersonen dreimal jährlich gewährt werden. Der Gesamtwert des Geschenkes darf pro Ereignis 10% des monatlichen Minimallohnes nicht überschreiten (in 2014 somit HUF 10.150). Geringwertige Geschenke kann der Arbeitgeber unter anderem auch Dienstnehmern und deren nahen Verwandten zukommen lassen.

In einigen Fällen kann jeder Auszahler steuerfrei geschäftliche Geschenke gewähren:

  • Der gleichen Privatperson können jährlich Eintrittskarten, Abonnements für kulturelle Dienstleistungen, Einschreibegebühren für eine Bibliothek im Wert von THUF 50 gewährt werden. Diese Geschenke sind dann steuerfrei, wenn die Eintrittskarte oder das Abonnement den Eintritt in ein Museum, zu einer Kultur-, Tanz-, Zirkus- oder Musikvorführung, etc. ermöglicht.
  • Ab dem 01. Januar 2014 kann jeder Auszahler für eine vom Gesetz unterstützte Sportveranstaltung unbeschränkt steuerfreie Eintrittskarten und Abonnements gewähren.
  • Ferner sind Dienstleistungen, die vom Auszahler an Sportveranstaltungen in selbst betriebenen oder benutzten Sportanlagen gewährt werden, auch steuerfrei (ausgenommen sind Reise und Übernachtung).

Nach dem Einkommensteuergesetz sind – wie bereits erwähnt - Repräsentation, geschäftlichen Geschenke, geringwertige Geschenke sowie Zuwendungen im Rahmen von für mehrere Privatpersonen organisierten Programmen einheitlich steuerpflichtig. Die Steuerbemessungsgrundlage beträgt das 1,19-fache des so zugewendeten Einkommens, wonach der Zuwender 16% Einkommensteuer und 27% Gesundheitsbeitrag zahlt. Die Gesamtbelastung beträgt somit 51%.

Nach dem Körperschaftsteuergesetz sind Repräsentation und geschäftliche Geschenke anerkannte Aufwendungen.

Das Umsatzsteuergesetz enthält hinsichtlich Repräsentation keine unmittelbaren Regelungen. Die Vorsteuer aus Lebensmitteln, Getränken, Gastwirtschafts- und Unterhaltungsdienstleistungen ist nicht abzugsfähig. Für Schenkungen durch ein Unternehmen gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen für unentgeltlich erbrachte Leistungen. Die Zuwendung von Geschenken ist umsatzsteuerpflichtig, aber nur dann, wenn die Vorsteuer nach dem Gesetz abzugsfähig war. Eine Ausnahme bilden geringwertige Geschenke (Marktwert unter HUF 5.000), deren unentgeltliche Übergabe nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

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