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Tax News - Verwaltungsvereinfachung aber auch Mehrbelastung für Besserverdiener in der Sozialversicherung

17.09.2015
  • Die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte in der Krankenversicherung werden vereinheitlicht. Sie betragen ab 1.1.2016:

 

Dienstnehmeranteil

Dienstgeberanteil

Arbeiter

3,87 % (bisher 3,95 %)

3,78 % (bisher 3,70 %)

Angestellte

3,87 % (bisher 3,82 %)

3,78 % (bisher 3,83 %)

 
  • Die Beitragssätze für Lehrlinge in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden neu geregelt (KV neu: 3,35 %, keine Befreiung in den ersten beiden Lehrjahren; AV-Beitrag neu: 2,4 % pa statt 6 % im letzten Lehrjahr).
  • Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage wird 2016 außertourlich um € 90 erhöht. Unter Berücksichtigung der laufenden Aufwertung wird sie daher voraussichtlich € 4.860 pm betragen.
  • Anpassung der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an die einkommensteuerlichen Bestimmungen (siehe Pkt 1.)
  • Die Mindestbeitragsgrundlagen im GSVG werden ab 1.1.2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt (voraussichtlich € 415,72 pm).

 

Das kürzlich veröffentlichte Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)[1] enthält ua eine Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung des Sozialbetruges durch Scheinfirmen, Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Krankenständen sowie Verhinderung der unrechtmäßigen Verwendung der E-card.  Rechtskräftig als Scheinunternehmer festgestellte Unternehmen werden vom BMF im Internet veröffentlicht. Auftraggeber, die bewusst oder grob fahrlässig ein Scheinunternehmen zur Abwicklung eines Auftrags einsetzen, haften für die Löhne der eingesetzten Arbeitnehmer.

Dienstgeber haben ab 1.1.2016 alle Meldungen an die Sozialversicherung – abgesehen von der Anmeldung vorweg per Telefon oder Telefax – elektronisch zu erstatten (Ausnahme: Dienstgeber in Privathaushalten). Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz[2] werden ab dem 1.1.2017 übrigens die Meldepflichten für Dienstgeber reduziert.




[1]  BGBl I 2015/113 vom 13.8.2015

[2] BGBl I 2015/79 vom 9.7.2015.

 

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