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Tax News: VwGH- Arbeitgebergeberbegriff und 183-Tage-Regel

25.10.2013

Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen regel­mäßig vor, dass in solchen Fällen Österreich aus­nahmsweise das Besteuerungsrecht behält, wenn

  • sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der im ausländischen Tätig­keitsstaat ansässig ist und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebs­stätte des Arbeitgebers im ausländischen Tätigkeitsstaat des Arbeitgebers getragen werden.

Die österreichische Finanzverwaltung hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass bei der­artigen kurzfristigen Entsendungen - ausgehend von einer zivilrechtlichen Interpretation - die Ar­beitgeber­eigenschaft beim österreichischen Entsender und damit das Besteuerungsrecht in Österreich verbleibt. Viele ausländische Staaten interpretieren den Arbeitergeberbegriff hingegen in wirtschaftlicher Hinsicht und werten die Tat­sache der Tragung der Vergütungskosten als ent­scheidendes Kriterium. Der VwGH hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung[1] eben­falls dafür ausgesprochen, den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff anzuwenden. Dies bedeutet, dass auch bei einer weniger als 183 Tage dauern­den Entsendung eines Mitarbeiters die Bezüge in Österreich nicht besteuert werden können, wenn sie an die ausländische Gesellschaft weiterver­rechnet werden. Die Reaktion der Finanzverwal­tung auf dieses Erkenntnis bleibt abzuwarten.




[1] VwGH vom 22.5.2013, 2009/13/0031.

 

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