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Tax News: Was Sie über Business Judgement Rule, Untreue und Bilanzstrafrecht wissen sollten...

21.09.2015

Mit dem jüngst veröffentlichten[1] Strafrechtsänderungsgesetz 2015 wurden nicht nur umfassende Änderungen im Strafgesetzbuch, sondern auch wichtige Änderungen im AktG und GmbHG vorgenommen. Sämtliche relevanten Änderungen treten mit 1.1.2016 in Kraft. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sind:

  • Implementierung der Business Judgement Rule: Im AktG[2] und im GmbHG[3] wurde das unternehmerische Ermessen in Anlehnung an die US-amerikanische Business Judgement Rule verankert. Demnach handelt künftig ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer jedenfalls dann im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
  • Präzisierung des Untreuetatbestands: Im Strafgesetzbuch[4] wurde der Befugnismissbrauch dahingehend präzisiert, dass ein Befugnismissbrauch künftig nur dann vorliegt, wenn ein Machthaber in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Neben der Präzisierung des Befugnismissbrauchs wurden die Schwellenwerte für die qualifizierten Strafdrohungen angehoben. Derzeit ist noch die Herbeiführung eines € 3.000 übersteigenden Schadens mit einer Strafe bis zu drei Jahren und eines € 50.000 übersteigenden Schadens mit einer Strafe von einem bis 10 Jahre bedroht. Diese Qualifikationswerte werden ab 1.1.2016 auf € 5.000 bzw € 300.000 angehoben. An der Höhe der Strafdrohung ändert sich nichts. Die im Initiativantrag zur Änderung des Untreuetatbestands noch enthaltene Regelung, wonach die Strafbarkeit einer Untreuehandlung bei Zustimmung des Machthabers bzw wirtschaftlich Berechtigten ausgeschlossen werden sollte (Reaktion auf das Libro-Urteil des OGH), wurde nicht ins Gesetz übernommen.
  • Präzisierung des Sozialbetrugs[5]: Derzeit ist das betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG strafbar. Künftig wird bereits das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung oder BUAK  strafbar. Dabei wird nicht nur die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung oder BUAK strafbar, sondern auch die Vermittlung derartiger Anmeldungen oder das In-Auftrag-Geben einer derartigen Anmeldung. Bestehen bleibt aber, dass die vollständige Bezahlung der Beiträge strafbefreiend wirkt. Die Tat ist wie bisher mit einer Strafe bis zu drei Jahren bedroht. Im Fall der Gewerbsmäßigkeit oder der Anmeldung einer größeren Anzahl von Personen (nach den EB ab 10 Personen) gilt eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Reform des Bilanzstrafrechts: Die schon seit Jahren angekündigte und wohl überfällige Reform der Bilanzdelikte wurde nun vorgenommen. Dabei wurde die Variante der Zentralisierung der Strafbestimmung im StGB[6] anderen Möglichkeiten (zB Zentralisierung der Strafbestimmung im UGB wie in Deutschland) vorgezogen. Die derzeit in vielen Materiengesetzen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts[7] verankerten Straftatbestände weichen in Einzelheiten und hinsichtlich der Strafdrohung voneinander ab. Künftig gilt ein einheitlicher Straftatbestand mit einheitlicher Strafdrohung.
  • Die Strafdrohung beträgt künftig einheitlich zwei Jahre, im Fall börsennotierter Gesellschaften drei Jahre. Durch die Erhöhung der Strafdrohung von bislang (in der Regel) einem Jahr auf zwei Jahre verlängert sich automatisch die Verjährungsfrist von derzeit drei Jahren auf künftig fünf Jahre[8]. Daher sieht eine Übergangsregelung[9] vor, dass für Bilanzdelikte, deretwegen am 31.12.2015 bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, die Verjährungsfristen nach der bis zu diesem Stichtag geltenden Strafdrohung zu berechnen sind.
  • Durch die Vereinheitlichung des Straftatbestands im StGB werden künftig auch bisher nicht erfasste Rechtsträger wie Sparkassen, kapitalistische Personengesellschaften, große Vereine und vergleichbare ausländische Verbände, wenn eine Zweigniederlassung im Inland im Firmenbuch eingetragen ist, erfasst.
  • Künftig wird zwischen Taten von Entscheidungsträgern der erfassten Verbände und Taten von externen Prüfern (Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission beim ORF) differenziert.
  • Die Tathandlungen wurden gegenüber der geltenden Rechtslage präzisiert und gleichzeitig entschärft. Eine vorsätzliche Falschdarstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines Verbands ist künftig nur mehr dann strafbar, wenn diese Falschdarstellung eine bedeutsame wesentliche Information darstellt, die Falschdarstellung unvertretbar ist und außerdem noch geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.
  • Die pönalisierte Strafhandlung der Prüfer besteht künftig darin, in einem Prüfungsbericht oder in einem Vortrag oder einer Auskunft in der Versammlung der Mitglieder des Verbands in unvertretbarer Weise wesentliche Informationen falsch oder unvollständig darzustellen oder zu verschweigen. Auch diese Fehldarstellung ist aber nur dann strafbar, wenn diese geeignet ist, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.
  • Schließlich gilt künftig die Möglichkeit einer tätigen Reue durch freiwillige Berichtigung der falschen Angaben oder durch Nachtrag der fehlenden Angaben, bevor die Bezug habenden Versammlungen beendet sind, Berichte vorgelegt oder Eintragungen im Firmenbuch angeordnet wurden.
  • Die meisten Strafbestimmungen in den Materiengesetzen werden mit 31.12.2015 aufgehoben[10].



[1] BGBl I 2015/112 vom 13.8.2015

[2] § 84 Abs 1a AktG

[3] § 25 Abs 1a GmbHG

[4] § 153 Abs 1 StGB

[5] § 153d StGB neu

[6] § 163a bis § 163d StGB

[7] § 255 AktG; § 122 GmbHG; § 64 SEG; § 89 GenG; § 43 ORF-G; § 41 PSG; § 114 VAG; § 18 SpaltG; § 15 KMG; § 189 InvFG; § 37 ImmoInvFG

[8] Siehe § 57 Abs 3 StGB

[9] Art 12 § 2 StrÄG 2015

[10] mit Ausnahme der Strafbestimmungen in § 15 KMG, § 189 InvFG und § 37 ImmoInvFG, die weiter gelten.

 

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