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Tax News: wennn Sie mit Belarus und Russland zu tun haben

22.09.2022

Das österreichische Steuerrecht verlangt für steuerliche Begünstigungen (wie zB Steuerbefreiung für Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer) das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe oder des Informationsaustausches. Trotz der Sanktionen in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg gelten Belarus und Russland nach wie vor als Staaten, mit denen eine „umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen“ besteht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch mit diesen beiden Ländern derzeit suspendiert ist.[1].

In einer aktuellen Information des BMF[2] wird betont, dass die Voraussetzung des "Bestehens einer umfassenden Amtshilfe" im Verhältnis zu Russland und Belarus weiterhin erfüllt ist. Österreich hat allerdings den Informationsaustausch mit diesen beiden Staaten suspendiert. Die Steuerbefreiung von Zinsen für beschränkt Steuerpflichtige gilt nur für Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht. Nach Ansicht des BMF müssen daher Kreditinstitute ab dem 1. Jänner 2023 einen KEST-Abzug für Zinsen für in Russland und Belarus ansässige Kunden vornehmen.


[1] Info des BMF vom 25.05.2022, 2022-0.383.246.

[2] Info des BMF vom 18.07.2022, 2022-0.493.052.

 

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