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Tax News: wesentliche Termine, die Sie kennen sollten

08.09.2020

1 Termin 1.September 2020

Ab 1.September 2020 bis einschließlich 28.Februar 2021 ist eine Antragstellung auf die Investitionsprämie beim aws möglich. Rechtzeitig vor Beginn der Antragsfrist wurde seitens des BMDW klargestellt, dass im Bedarfsfall die Mittel von € 1 Mrd aufgestockt werden.

 

2 Termin 30.September 2020

  • Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt. Diese Frist bleibt unverändert.

Wichtiger Hinweis: Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund einer BMF-Information in sinngemäßer Anwendung des § 3a Abs 2 2.COVID-19-Ges die Vorlage der Bestätigung für spendenbegünstigte Einrichtungen gem § 4a Abs 8 EStG bis Ende Dezember möglich ist. Damit wird die Frist um drei Monate verschoben.

 

  • Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Bisher waren die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen neun Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Aufgrund der COVID-19-Gesetze[1], mit denen Erleichterungen für Unternehmer zur Einhaltung ihrer unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Fristen geregelt wurden, kommt es zu Verschiebungen um bis zu vier Monaten, und zwar für Jahresabschlüsse, bei denen die 5-Monatsfrist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war (somit faktisch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab 31.10.2019) bzw der Bilanzstichtage vor dem 1. August 2020 liegen.

  • Die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 kann daher – theoretisch nur bei coronabedingter Verhinderung, de facto wohl generell – sanktionslos bis zum 30.9.2020 (statt bis 30.5.) erfolgen.
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 und andere jährlich zu fassende Beschlüsse (zB Entlastung, Gewinnverwendung) können fristenwahrend bis 31.12.2020 (statt bis 31.8.) erfolgen.
  • Die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 samt anderer offenzulegender Unterlagen beim Firmenbuch ist bis 31.12.2020 (statt bis 30.9.) sanktionslos möglich.

Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

 

Übersicht der Fristverlängerung für Einreichung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.7.2020:

 

Bilanzstichtag

Frist normal

Frist NEU

 

Bilanzstichtag

Frist normal

Frist NEU

31.10.2019

31.07.2020

31.10.2020

 

31.03.2020

31.12.2020

31.03.2021

30.11.2019

31.08.2020

30.11.2020

 

30.04.2020

31.01.2021

30.04.2021

31.12.2019

30.09.2020

31.12.2020

 

31.05.2020

28.02.2021

31.05.2021

31.01.2020

31.10.2020

31.01.2021

 

30.06.2020

31.03.2021

30.06.2021

29.02.2020

30.11.2020

28.02.2021

 

31.07.2020

30.04.2021

31.07.2021

 

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2019 bis spätestens 30.9.2020 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

 

  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.

 

  • Aufrollung Lohnverrechnung zur Berücksichtigung des 20%igen Eingangssteuersatzes

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde – wie bereits berichtet - der Eingangssteuersatz in der Lohn– und Einkommensteuer für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Dienstgeber muss für seine Dienstnehmer die Aufrollung der Gehaltsverrechnung bis spätestens 30.9.2020 durchführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

 

3 Termin 1.Oktober 2020 – Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen 2019 beginnt zu laufen

Bekanntlich kommt es ab 1.Oktober für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres, also der Veranlagung 2019 zur Verrechnung von Anspruchszinsen iHv 1,38 % pa. Wird eine Nachzahlung erwartet, kann zur Vermeidung eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

Beachten Sie, dass im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung zwar die Anspruchsverzinsung für die Veranlagung des Jahres 2020 außer Kraft gesetzt wurde, aber nicht für das Jahr 2019. Wenn Sie daher mit einer Nachzahlung für das Jahr 2019 rechnen, haben Sie die Möglichkeit – wie in unseren Tax News andernorts ausgeführt – den Antrag auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage zu stellen. Führt dies dennoch zu einer Nachzahlung oder Sie zählen zu den Glücklichen, die für 2020 gar keinen Verlust erleiden, sollten Sie danach trachten, die Steuererklärungen 2019 so schnell wie möglich einzureichen und auf eine rasche Veranlagung drängen.

Denn für Steuernachzahlungen auf Grund der Veranlagung 2019 können Sie dann eine zinsenfreie Stundung bis 15.1.2021 beantragen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.

 

bis 15.1.2021

16.1.2021-28.2.2021

1.3.2021-30.4.2021

1.5.2021-31.7.2021

1.8.2021-31.8.2021

1.9.2021-31.10.2021

ab 1.11.2021

0

1,38 %

2,44 %

2,94 %

2,88 %

3,94 %

4,44 %




[1] § 3a Abs 2 iVm § 4 Abs 3 gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz idF BGBl. I 24/2020.

 

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