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TAX News - Wirtschaftliche Hilfeleistung wegen COVID – neue Maßnahmen aus März 2021

16.03.2021

Im März 2021 können weitere Unternehmen Lohnzuschüsse beantragen

Der ab September 2020 von gewissen in gefährdeten Branchen tätigen Unternehmen beantragbare Lohnzuschuss kann für den März 2021 von einem erweiterten Kreis von Unternehmen beantragt werden. Die ursprünglichen Lohnzuschussregelungen wurden in der Regierungsverordnung 485/2020 (IX. 10.) dargestellt, die neuen Tätigkeitskreise werden in der Regierungsverordnung 105/2021. (III. 5.) aufgezählt.

Die neuen geförderten Unternehmenstätigkeiten (es geht um die Haupttätigkeit des Unternehmens) betreffen insbesondere den Einzelhandel und sind u.a. folgende: Einzelhandel mit gemischten Industrieartikeln, mit Textilien, elektrischen Haushaltsgeräten, Möbeln, Beleuchtungen, Büchern, Musik- und Videoaufnahmen, Sportgeräten, Spielzeug, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, Zierpflanzen, Saatgut, Düngemitteln sowie mit Tiernahrung.

Steuerermäßigungen im März 2021 für die in gefährdeten Branchen tätigen Unternehmen

Einzelunternehmen und Gesellschaften die in den geförderten Branchen tätig sind, werden im Monat von der Sozialversicherungssteuer „szocho“ befreit. Die sog. KATA-Unternehmen (eine Pauschalierungsvariante der Einkommensbesteuerung), die vom erweiterten Lohnzuschuss betroffen sind werden im März von der Einzelsteuerpflicht befreit.

Max. HUF 10 Mio. zinsfreier Kredit für Unternehmen in bestimmten Branchen („zinsfreier Neustart-Schnellkredit“)

Unternehmen, die auf dem Gebiet von Touristik, Gastgewerbe, Kultur und Sport tätig sind, können ab dem 8. März 2021 den sog. „zinsfreien Neustart-Schnellkredit“ der MFB (Ungarische Entwicklungsbank) beantragen.

Der zinsfreie Kredit kann zwischen HUF 1-10 Mio. betragen, erfordert keine Eigenleistung, enthält 3 Jahre Stundung und hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Der Kredit kann zur Deckung von Lohn- und Lohnnebenkosten, Betriebskoste, sowie zur Finanzierung der neuen Vorratsbestände im Rahmend es Neustarts verwendet werden.

Die Voraussetzung der Beantragung ist, dass das Unternehmen für 2019 ein bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr mit einem positiven Betriebsergebnis vorweisen kann und dass es seine Haupttätigkeit bereits am 01.01.2019 in der jetzt geförderten, gefährdeten Branche ausübt hatte.

Der Kreis der unterstützen Sektoren wird voraussichtlich auf jene Unternehmen erweitert, die die vom Lohnzuschuss gedeckten Unternehmenstätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.

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