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Veranlagung 2021: Neuerungen für Geringverdiener und bei Schulderlass/Verlustvortragsgrenze

04.02.2022

1 Entlastung von Geringverdienern und Pensionisten:[1]

Im Ministerialentwurf war ursprünglich die Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für geringe Einkommen vorgesehen. Um Geringverdiener bereits im Rahmen der Veranlagung 2021 zu entlasten, wurde stattdessen der Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig erst bei einem Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung (bisher € 15.500 bis € 21.500). Zusätzlich soll für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein: Bis zu 55% bestimmter Werbungskosten können erstattet werden, max € 400 (bei Anspruch auf Pendlerpauschale € 500), der SV-Bonus wird von bisher € 400 auf € 650 angehoben.

Für Pensionisten werden ebenfalls bereits ab der Veranlagung 2021 sowohl der Pensionistenabsetzbetrag von € 600 auf € 825 als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von € 964 auf € 1.214 angehoben. Ebenso werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht. Im Rahmen der Veranlagung können künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80% der SV-Beiträge bzw maximal € 550 erstattet werden (bisher 75% bzw € 300).

 

 

2 Gewinne aus Schulderlässen werden von der Verlustvortragsgrenze ausgenommen:[2]

Die bisherige 75%ige Verlustvortragsgrenze entfällt für Gewinne aus Schuldnachlässen. Damit soll die Entschuldung von Unternehmen steuerlich erleichtert werden, wenn ausreichend Verlustvorträge vorhanden sind.




[1] § 33 Abs 5 Z 3, Abs 6 Z 2 und 3, Abs 8 Z 2 und 3 iVm § 124b Z 393 EStG.

[2] § 8 Abs 4 Z 2 lit b iVm § 26c Z 82 KStG.

 

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