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WISSENSWERTES ZUR ÖKOSOZIALEN STEUERREFORM 2022 - BEGUTACHTUNGSENTWURF

02.12.2021

Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament beschlossen werden. Die Änderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen überblicksmäßig dar.

1 Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe bei der Einkommensteuer

Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:

ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über € 18.000 bis € 31.000

ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über € 31.000 bis € 60.000

Durch die unterjährige Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5% anzuwenden. Für die erste Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehestmöglich, spätestens aber bis 30.9.2022, eine Aufrollung unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.

2 Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem früheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile können entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.

3 Senkung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis € 1.100 soll von derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausmaß der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und beträgt bei einem monatlichen Entgelt über € 2.400 bis zu € 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Die Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis € 2.200 abgesenkt. Auch bei den Selbständigen soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis € 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis € 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die Änderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.

4 Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125 auf 166,68 angehoben (ab 2023 jährlich daher € 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag € 54,18 (ab 2023 € 650 p.a.).

Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu € 350 (Jahr 2022) bzw € 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt werden, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter € 450 liegt.

5 Neuer Sonderausgabentatbestand für thermische Sanierung und Heizkesseltausch

Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung € 4.000 und beim Heizkesseltausch € 2.000 übersteigen. Die Ausgaben können über fünf Jahre verteilt mit € 800 pa (für die thermische Sanierung) bzw € 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere Förderungen ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.

6 Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von € 3.000 pa steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt.

Achtung: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherung nicht vorgesehen.

7 Erhöhung Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von 13% auf 15% erhöht werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher € 3.900 auf € 4.500. Für die über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von über € 30.000 bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf € 45.950.

8 Erhöhung Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit € 800 auf € 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

9 Investitionsfreibetrag mit Öko-Zuschlag

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zwölf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden (ähnlich wie bei der degressiven AfA). Dazu zählen:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw PKWs und Kombinationskraftwagen, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g pro km),
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen iZm fossilen Energieträger

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird.

Im Gegensatz zu dem bis 2001 bekannten IFB muss dieser nicht in der UGB-Bilanz als Rücklage ausgewiesen werden, sondern wird nur bei der Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererklärung abgesetzt. Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

10 Regionaler Klimabonus

Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO2-Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regionalen Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen € 100 und € 200 pro Person und Jahr liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.

11 Besteuerung von Kryptowährungen

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden.

Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung zählen.

Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Für gehaltene Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen.

Ab dem Jahr 2023 soll zusätzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für inländische Schuldner der Kryptowährung, inländische Dienstleister oder inländische Betriebsstätten ausländischer Dienstleister in Kraft treten.

12 Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes für Mietkauf 

Bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gem. § 15c Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) soll ab 1.1.2023 der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zwanzig Jahren auf zehn Jahre reduziert werden.

13 Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz

Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem, "EU-ETS", welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige sowie die gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll verbessert werden und ab 2026 auf die Sektoren Verkehr und Gebäude erweitert werden. Mit der Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystem soll eine zielgerichtete Ergänzung zum EU-ETS geschaffen werden.

Energetische Treibhausgasemissionen aus den Non-ETS-Sektoren, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten entstehen, sollen an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden; dies betrifft insbesondere die Sektoren Verkehr und Gebäude (zudem die Sektoren Energie und Industrie sowie Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft).

Handelsteilnehmer benötigen Emissionszertifikate, um bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen. Der jeweilige Handelsteilnehmer hat sodann eine dem tatsächlichen Emissionsausstoß entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben.

Die Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandels erfolgt zunächst in einer Fixpreisphase. Die sich ab 2026 daran anschließende Marktphase ist im Lichte der EU-Entwicklungen gesetzlich nur umrissen. Die Fixpreisphase unterteilt sich in eine Einführungsphase (1.7.2022 bis 31.12.2023), in der an das bestehende System zur Erhebung der Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) angeknüpft wird. In der Übergangsphase (2024 und 2025) sollen die organisatorischen Voraussetzungen für ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten vorbereitet werden. Der Ausgabewert für die Emissionszertifikate beträgt ab 1.7.2022 € 30 und steigt dann pro Kalenderjahr auf € 55 im Jahre 2025 an.

Für besonders CO2-intensive Unternehmen soll eine Entlastung erfolgen (sogenanntes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.

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