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Tax News: Nur "Cash is fesch", aber nicht in der Bauwirtschaft

07.02.2016

Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen[1] erbringen, nicht mehr bar bezahlt bzw von diesen entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat[2]. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über € 500, die für die Erbringung von Bauleistungen gezahlt wurden, nicht mehr steuerlich abgesetzt werden[3]




[1] iSv § 19 Abs 1a UStG.

[2] § 48 EStG.

[3] § 20 Abs 1 Z 9 EStG.

 

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