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Tax News Ungarn - Abgabenordnung

12.02.2014

Steuerpflichtige, die nach dem Umsatzsteuergesetz im Inland nicht ansässig oder niederlassungspflichtig sind, werden von der steuerlichen Meldepflicht befreit, wenn sie im Inland ausschließlich unter Steuerlagerverfahren stehende Produkte verkaufen. Für die Befreiung ist weiterhin erforderlich, dass das jeweilige Produkt als unmittelbare Folge einer Veräußerung nicht aus diesem Verfahren genommen oder von der Zollbehörde nicht aus dem Gemeinschaftsgebiet entlassen wird.

Die Vertretung von ausländischen (d.h. im Inland nicht ansässigen) Steuersubjekten in einem Vorsteuerrückerstattungsverfahren kann auch von ausländischen Privatpersonen, juristischen Personen oder sonstigen Organisationen ausgeübt werden.

Durch die Änderung eines Zollbeschlusses bedingte Korrektur einer Steuererklärung gilt als Selbstrevision.

Vor dem Abgabetermin eingereichte Steuererklärungen können vor Fälligkeit noch ohne Selbstrevisionszuschlag geändert werden. (Früher war dies nur nach Fälligkeit möglich.)

Die Regelungen der bedingten Steuerfestsetzung („binding ruling“) werden geändert, wobei die Neuerungen für Anträge, die ab dem 1. Januar 2014 eingereicht werden, gelten:

  •   Im Rahmen des Verfahrens ist ausschließlich die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer Steuerpflicht des Antragstellers möglich.
  •   Im Antrag dürfen keine Fragen bezüglich eines Geschäftspartners gestellt werden.
  •   Zukünftige und nicht zukünftige Geschäfte können nicht in einem Antrag vorgetragen werden, getrennte Anträge sind erforderlich.
  •   Vor Einreichung der Anfrage kann eine persönliche Besprechung beantragt werden. Die Gebühr für die Besprechung beträgt THUF 100, ihr Ergebnis ist für keine der beiden Parteien bindend.
  •   Die neue Verfahrensfrist beträgt nunmehr 75 Tage statt 60 Tage, im Dringlichkeitsverfahren 45 Tage statt 30 Tage.
  •   Die Kosten des Antrages hängen künftig nicht mehr von dem Wert des Geschäftes ab. Die Gebühr beträgt im Regelfall HUF 5 Mio. pro Antrag, im Dringlichkeitsverfahren HUF 8 Mio. Bei Anträgen für  eine dauerhafte Steuerfestsetzung betragen die Kosten im Regelfall HUF 8 Mio., im Dringlichkeitsverfahren HUF 11 Mio.
  •   Gegen den Beschluss kann keine Berufung eingereicht werden, eine gerichtliche Überprüfung kann jedoch beantragt werden.

Die Finanzbehörde darf im Zuge einer Prüfung auch die zur Rechnungslegung verwendeten Software- und Informationssysteme kontrollieren.

Die elektronisch zugestellten steuerbehördlichen Schriftstücke gelten dann als zugestellt, wenn das zentrale elektronische Dienstleistungssystem den Empfang – d.h. das Herunterladen – des Schriftstückes bestätigt. Als Datum der Zustellvermutung gilt weiterhin der 5. Folgetag nach der wiederholten Platzierung des Schriftstückes in der elektronischen Zustellungsdatabox.

Die Verletzung der Vorschriften über den Betrieb von Registrierkassen kann neben einem Säumniszuschlag auch eine Geschäftsschließung (12 Öffnungstage) mit sich bringen. Bei Tätigkeiten, die ohne Geschäftsraum ausgeübt werden, kann eine Ersatzstrafe vorgeschrieben werden, deren Obergrenze bei Privatpersonen THUF 200, bei anderen Steuerzahlern THUF 500 beträgt.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag bei Nichterfüllung der AbschIagszahlungspflicht am Jahresende werden jene steuerpflichtigen Wechselkursgewinne außer Acht gelassen, die zwischen dem Fälligkeitstag der Abschlagszahlung und dem Bilanzstichtag entstanden sind. 

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