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Tax News Ungarn - Einkommensteuer - Sachbezüge (Cafeteria)

31.01.2019

Es war bereits bekannt, dass das weit verbreitete Cafeteria-System (eine Liste an steuerlich begünstigten Zuwendungen des Arbeitgebers, dh. Sachbezüge der Dienstnehmer) ab 2019 stark eingeschränkt wird. Insbesondere werden künftig Sachbezüge – bis auf die SZÉP-Karte – beim Dienstnehmer auch besteuert. Die Ergänzungen dieser Regelung aus dem sog. Herbst-Paket sind unter anderem folgende:

  • Eintrittskarten für Sportveranstaltungen und für die Inanspruchnahme von kulturellen Dienstleistungen

Die Steuerbefreiung für diese Zuwendung bleibt erhalten und zwar jeweils jährlich bis zur Höhe des Minimallohnes. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Eintrittskarte, das Abonnement nicht rückerstattbar ist und nicht als Gutschein gewährt wird.

  • Einkommen aus Zinsbegünstigung – Ab 2019 entsteht kein Einkommen aus Zinsermäßigung, wenn der Arbeitgeber einer Privatperson für Wohnzwecke ein Darlehen bis zur Höhe von HUF 10 Mio. gewährt. Bei dieser Wertgrenze müssen die früheren Auszahlungen der vorangegangen 4 Jahre mitgerechnet werden. Diese Regelung muss für die nach dem 01. Januar 2019 gewährten Darlehen angewendet werden.
  • Familienbegünstigung – Ab 2019 kann im Falle von 2 unterhaltspflichtigen Kinder das Gesamteinkommen monatlich pro Kind um HUF 133.330 anstatt der aktuellen HUF 116.670 reduziert werden. Dadurch wird die monatliche Steuerersparnis von HUF 17.500 auf HUF 20.000 erhöht.

Somit kann die aktuelle Besteuerung der Sachbezüge ab dem Jahr 2019 wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Gehaltsbestandteile

Erzsébet-Gutschein, Mahlzeit am Arbeitsplatz, Geschenkgutschein, Abo für lokale Transporte (d.h. Monats- und Jahreskarten), Zuschuss für den Schulanfang, Dienstgeberbeitrag zur freiwilligen Renten- und Krankenkasse, Barauszahlungen zusätzlich zum Gehalt, Wohnunterstützung für Mobilitätzwecke, Wohnzuschuss Risikoversicherung, Urlaubsservice im Erholungsheim des Arbeitgebers, Übernahme der Ausbildungskosten von Arbeitgeber

  1. Außergehaltliche Zuwendungen

SZÉP-Karte bis einem bestimmten Rahmenbetrag (3 Unterkonten). Der Dienstgeber (Zuwender) bezahlt 15% Einkommensteuer und 19,5% Sozialbeitragsteuer für die Zuwendung, wodurch die öffentliche Last 34,5 % beträgt.

  1. Steuerfreie Zuwendungen

Kindergarten- und Kinderkrippenbetreuung, Eintrittskarten für Sportveranstaltungen (jährlich bis zur Höhe des Mindestlohns), Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen (jährlich bis zur Höhe des Mindestlohns).

  1. Sonstige taxativ aufgezählte Zuwendungen

Für folgende Zuwendungen sind vom 1,18-fachen des Zuwendungswertes 15% Einkommensteuer und 19,5% Sozialbeitragsteuer zu bezahlen, was einer Steuerlast von insgesamt 40,71 % entspricht.

  • Geringwertige Geschenke (einmal jährlich gewährtes Produkt oder Dienstleistung mit einem Wert von höchstens 10 % des Minimallohns)
  • ein in die freiwillige Versicherungskasse für eine bestimmte Dienstleistung eingezahlter Betrag
  • Privatbenutzung des Firmentelefons
  • Repräsentation und berufliche Geschenke
  • mit einer Geschäftsreise verbundene Mahlzeit oder andere Dienstleistung
  • eine Zuwendung, bei der der auf eine Person entfallene Zuwendungswert nicht eindeutig bestimmt werden kann.

 

 

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