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Tax News Ungarn - Müssen immer Verzugszinsen verrechnet werden?

18.04.2014

Die Änderung ist eine Anpassung an EU-Vorschriften (Richtlinie 2011/7/EU des Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung von verspäteten Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften). Die neuen Vorschriften sind auf die nach dem 16. März 2013 abgeschlossenen Verträge anzuwenden.

Zahlungsverzug entsteht – mangels abweichender Vereinbarung der Parteien - 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung (Rechnung). In bestimmten Fällen sind die 30 Tage ab dem Leistungsdatum zu berechnen:

  • wenn der Erhalt der Zahlungsaufforderung (Rechnung) der Leistung vorangeht,
  • wenn das Datum des Erhalts der Zahlungsaufforderung (Rechnung) nicht zu bestimmen ist, oder
  • wenn der zur Zahlung Verpflichtete ohne Empfang der Zahlungsaufforderung (Rechnung) bezahlen muss.

Es kann auch eine Zahlungsfrist von mehr als 30 aber max. 60 Tage vereinbart werden.

Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen ab dem Folgetag der Fälligkeit (d.h. ab Eintritt des Verzugs) fällig. Die Höhe der Verzugszinsen wurde neu und höher festgelegt. Bei der Berechnung der Zinsen ist der um 8 Prozentpunkte (früher 7) erhöhte Wert des am ersten Tag des betroffenen Kalenderhalbjahres geltenden Nationalbankbasiszinssatzes anzuwenden. Ein Vertrag mit Ausschluss der Verrechnung von Verzugszinsen ist nichtig, außer es wurde eine Pönale vereinbart.

Als neues Rechtsinstitut wurde die „Inkasso-Kostenpauschale“ eingeführt, die die Erstattung der Kosten zur Eintreibung der Forderung abdeckt.

  • Im Falle eines Zahlungsverzugs muss der Verpflichtete dem Berechtigten unter diesem Titel einen mindestens EUR 40 entsprechenden HUF-Betrag bezahlen. Die Umrechnung muss mit dem am ersten Tag des Verzuges geltenden Durchschnittskurs der Nationalbank erfolgen.
  • Die Inkasso-Kostenpauschale ist in jedem Fall zu bezahlen, auch wenn beim Begünstigten keine Inkassokosten entstanden sind. Deren Bezahlung befreit nicht von den sonstigen wegen  des Verzugs entstandenen Verpflichtungen (zB Verzugszinsen), sie wird aber dem Schadenersatz angerechnet.
  • Der vertragliche Ausschluss oder Minderung der Inkasso-Kostenpauschale ist nichtig.
  • Über die Inkasso-Kostenpauschale muss – wie bei Verzugszinsen - keine Rechnung ausgestellt werden (keine Ust-Pflicht), ein sonstiger Beleg ist aber notwendig.
  • Im Rechnungswesen hat der Verpflichtete die bis zur Bilanzerstellung bekannten Inkasso-Kostenpauschalen als sonstigen Aufwand auszuweisen. Der Berechtigte kann einen sonstigen Erlös jedoch nur für jene Kostenpauschalen ausweisen, die bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt auch geleistet wurden.

Erlass der Verzugszinsen und der Inkasso-Kostenpauschale

Das BGB verbietet nicht, dass der Berechtigte auf die Verzugszinsen oder auf die Inkasso- Kostenpauschale verzichtet. Dies führte zu einer Fachdiskussion darüber, ob der Verzicht auf die Verzugszinsen oder auf die Inkasso- Kostenpauschale als Erlass einer Forderung gilt - und deshalb mit einer Körperschaftsteuer- und Gebührenpflicht beim Gläubiger einhergeht.

Der bisher offiziell noch nicht publizierte Standpunkt der Ungarischen Kammer der Wirtschaftsprüfer und des Wirtschaftsministeriums diesbezüglich ist, dass der Erlass nur dann auszuweisen ist, wenn vorher bereits eine Forderung verrechnet und in die Bücher aufgenommen wurde. Da allerdings Verzugszinsen und die Inkasso-Kostenpauschale beim Empfänger nur dann auszuweisen sind, wenn sie bezahlt wurden (siehe oben) und somit nicht als Forderung ausgewiesen werden, gibt es im Rechnungswesen bzw. steuerlich nichts zu erlassen, auch wenn dies nach dem uBGB zustehen würde.

Ferner läuft bereits eine Lobbyingtätigkeit der fachlichen Interessensvertretungen beim zuständigen Ministerium dafür, dass die verpflichtende Verrechnung aufgehoben wird und durch eine Verrechnungsmöglichkeit – wie dies auch in der EU-Richtlinie vorgesehen ist – ersetzt wird.

 

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