Nachdem der Verfassungsgerichtshof die alte Regelung, also die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes zur Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch, für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben hat, müsste bei jeder Berechnung der Grundbucheintragungsgebühr -mit nunmehr einigen Ausnahmen- auch bei allen Schenkungen und Erbschaften ab 1.1.2013 der volle Verkehrswert als Bemessungsbasis herangezogen werden. Sollten Sie Schenkungen planen und die Anwendung der bisherigen Rechtslage wünschen, könnte Eile geboten sein. Lesen Sie mehr.
24.10.2012