Ab dem 01.01.2023 ist es zwingend erforderlich, dass Unternehmen mit Sitz in der EU die im B2B-Bereich weiterhin die Vorentpflichtung durchführen möchten einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich bestellen müssen. Für Unternehmen die nicht in der EU ansässig (zB Schweiz) sind ist eine Vorlizenzierung im B2B-Bereich nicht mehr möglich. Im B2C-Bereich (Versandhandel), egal ob ansässig in der EU oder nicht, ist es zwingend erforderlich einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich zu bestellen. Diese Verpflichtung gilt ebenso für Einwegkunststoffprodukte.