Aber jetzt: Trinkgelder und was jetzt zu tun ist

12.03.2026
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Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder.

Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.

Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeit­raum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

 

2026

2027

2028

Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe   
Dienstnehmer mit Inkasso

€ 65

€ 85

  € 100
Dienstnehmer ohne Inkasso

€ 45

€ 45

€ 50

Lehrling/Pflichtpraktikant

€ 20

€ 20

€ 25

Friseurgewerbe   
Dienstnehmer

€ 70

€ 85

  € 100
Lehrling

€ 22

€ 22

€ 25

Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure   
Dienstnehmer

€ 65

€ 85

  € 100
Lehrling

€ 20

€ 20

€ 20

Personenbeförderungsgewerbe   
Dienstnehmer

€ 70

€ 80

€ 90


Hinweis: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.

Wir empfehlen Ihnen dringend die rechtzeitige Anpassung der Personalverrechnung sowie interner Trinkgeldregelungen. Wir helfen Ihnen gern dabei.