Neue Meldepflichten
Künftig ist neben den wirtschaftlichen Eigentümern auch eine eigene Kategorie von natürlichen Personen zu melden. Auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers müssen gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG künftig auch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) sowie deren Vertragsparteien erfasst werden:
- Nominatoren (Treugeber)
- Nominees (Treuhänder)
- Nominee-Direktoren
Dabei gilt: Nicht jede dieser Personen ist automatisch auch wirtschaftlicher Eigentümer.
Relevante und nicht relevante Nominee-Vereinbarungen
- Relevante Nominee-Vereinbarungen führen weiterhin zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums. Für diese Fälle ergeben sich keine Änderungen.
- Nicht relevante Nominee-Vereinbarungen müssen ebenfalls gemeldet werden, auch wenn sie nicht zu wirtschaftlichem Eigentum führen.
Eine gesonderte Änderungsmeldung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn gleichzeitig die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG entfällt.
Änderungen für meldebefreite Rechtsträger
Ab dem 1. Oktober 2025 gilt:
Besteht bei einem meldebefreiten Rechtsträger eine Nominee-Vereinbarung – sowohl relevant als auch nicht relevant – muss die Meldebefreiung aufgegeben werden. In diesem Fall ist binnen vier Wochen ab Inkrafttreten eine Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben.
Anpassung der Meldeformulare
Zur Erfüllung der neuen Vorgaben werden die Meldeformulare entsprechend überarbeitet. Neu ist ein eigener Reiter, in dem Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) erfasst werden können. Diese angepassten Formulare stehen ab 1. Oktober 2025 zur Verfügung.
Zusätzlich erfolgt eine Aktualisierung der Beispielsammlung, die künftig auch praxisnahe Fälle zu meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Nominee-Vereinbarungen enthalten wird.
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