Die wichtigsten Änderungen sind Folgende:
1.Einkommensteuer, Sozialbeitragsteuer, Berufsbildungsbeitrag
- Ab dem 01.Januar 2022 wird im Einkommensteuerrecht der Begriff der „Einkünfte aus Kryptowährungtransaktionen“ eingeführt, mit dem Ziel, dass Einkünfte aus dem Handel mit Kyptowährungen eine günstigere, der Besteuerung der Kapitaleinkünfte ähnliche Besteuerung erhalten. Einkünfte aus Kryptotransaktionen werden nur dann steuerpflichtig, wenn diese durch einen anderen Vermögenswert ersetzt werden (zB. Wenn sie umgetauscht, verkauft werden und die Gegenleistung nicht aus Kryptowährungen besteht). Die Ermittlung der Einkünfte ist im Gesetz geregelt, der anwendbare Einkommensteuersatz beträgt 15%.
- Der Kreis der steuerfreien Zuwendungen wird auch ausgeweitet, so wird zum Beispiel das vom Dienstgeber (Auszahler) einer Privatperson gewährte Fahrrad oder Elektrofahrrad (bis zu 300 W Leistung) steuerfrei.
- Die früher wegen der Pandemie erhöhten SZÉP-Karten-Rahmenbeträge können bis Ende 2021 angewendet werden. Für Zuwendungen im Rahmen der SZÉP-Karte muss der Dienstgeber bis Ende 2021 keinen Sozialbeitragsteuer abführen.
- Weiters werden die Auszahler von der Sozialbeitragssteuerpflicht nach dem zwischen 10. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2021 gewährten Repräsentations- und Geschäftsgeschenken befreit.
- Der Satz der Sozialbeitragsteuer wird ab dem 01. Juli 2022 um 0,5 %, auf 15% reduziert. Gleichzeitig wird der Berufsbildungsbeitrag des Arbeitgebers (derzeit 1,5 %) abgeschafft. Die damit zusammenhängenden Begünstigungen können jedoch weiterhin von den Arbeitgebern in der Sozialbeitragssteuer geltend gemacht werden (zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Fachausbildung).
- Beim sog. „Auszahler“ entsteht keine Sozialbeitragspflicht, wenn ein Schüler sein Praktikum nach einem Schülervertrag ausübt. Darüber hinaus ist die selbständige Erwerbstätigkeit von Rentnern von der Sozialbeitragssteuer befreit.
2.Körperschaftsteuer (Förderung von gemeinnützigen Stiftungen)
Die Förderung gemeinnützigen vermögensverwaltenden Stiftungen durch Körperschaftsteuersubjekten wird bereits ab dem 10. Juni 2021 möglich sein. Die steuerlich abzugsfähige Förderhöhe beträgt in der Regel 20%, bei der Förderung von Hochschulen 300%, ist jedoch mit dem Betrag des Ergebnisses vor Steuern limitiert.
3.Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer nach uneinbringlichen Forderungen kann auch dann zurückgefordert werden, wenn das Recht zur Steuerfeststellung bereits verjährt ist. Diese Beträge können binnen einem Jahr ab Eintritt der Uneinbringlichkeit – typischerweise ab Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses – zurückgefordert werden. Die Finanzbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Monaten.
Im Zusammenhang mit dem Brexit wird die EU das Vorsteuerrückerstattungsrecht der in dem Vereinigten Königreich ansässigen Rechtspersonen aufgrund von Gegenseitigkeit gewähren.
4. Vorläufige Zahlungserleichterungen
Der Kreis der im Zeitraum vom 10.06.2021 bis zum 31.12.2021 beantragbaren Zahlungserleichterungen wird erweitert.
so kann in dieser Periode einmal zuschlagsfrei für eine Steuerschuld von höchstens HUF 5 Mio. eine max. 6-monatige Stundung oder 12-monatige Ratenzahlung beansprucht werden.
Steuerpflichtige, die keine natürlichen Personen sind, können für eine Steuerart bei einer Steuerschuld von höchstens HUF 5 Mio. eine 20%-ige Ermäßigung beantragen.
Diese Erleichterungen können nicht gemeinsam beantragt werden und können auch nicht mit bereits vorher in Anspruch genommenen Erleichterungen zusammengezogen werden. Im jeweiligen Antrag muss immer dargestellt werden, was für Nachteile die - die Erleichterung begründen - die Pandemie für den Antragsteller verursacht hat.