DAS STEUERPAKET 2025

13.11.2025
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Das ungarische Steuerpaket 2025 (Gesetz LV 2024) enthält die folgenden, wichtigsten steuerlichen Änderungen:

Einkommensteuer

Die Regierung wird den Betrag des Familien-Steuerbemessungsermäßigung in zwei Schritten erhöhen. Zunächst erhöhen sich die aktuellen Beträge ab dem 1. Juli 2025 um 50 % und verdoppeln sich dann ab dem 1. Januar 2026. Durch die Erhöhung de Ermäßigung können Arbeitnehmer ab 2025 ein Nettoeinkommen von HUF 15.000 statt HUF 10.000 pro Monat für ein Kind, HUF 60.000 statt HUF 40.000 für zwei Kinder und HUF 49.500 pro Kind für drei oder mehr Kinder geltend machen.

Wenn der Mitarbeiter das Trinkgeld nicht direkt vom Gast erhält (was nach den geltenden Regeln als steuerfreies Einkommen gilt), sondern vom Betreiber der Gastronomieeinheit eingezogen wird (z. B. per Bankkartenzahlung), kann es dem Arbeitnehmer steuerfrei zugeteilt werden, wenn der Betrag des eingenommenen Trinkgeldes in einem gesonderten Register erfasst wird.

Ein geistiges Produkt kann von dem ursprünglichen Rechteinhaber, der es geschaffen hat, bis zu dem in der Gründungsurkunde einer Handelsgesellschaft angegebenen Wert einkommenssteuerfrei eingebracht werden. 

Bis zu einem Betrag von HUF 150.000 pro Monat (HUF 1,8 Mio. pro Jahr) können Arbeitnehmern unter 35 Jahren speziell für Zwecke der Zahlung von Miete oder Wohnbaudarlehen gewährt werden. Der über den Rahmenbetrag hinaus bereitgestellte Betrag wird als besondere Zuwendung versteuert.

Bei der SZÉP-Karte gibt es zwei Neuerungen:

  • Es wurde ein neues Unterkonto mit dem Namen „aktives Ungarn“ eingerichtet, auf dem den Mitarbeitern zusätzlich zum aktuellen Jahreslimit von HUF 450.000 der SZÉP-Karte ein zusätzliches Jahresbetrag von HUF 120.000 ermäßigt zugewendet werden kann, speziell für Sport- und Freizeitzwecke.

  • 50 % der Zuwendungen im Rahmen der SZÉP-Karte können im Jahr 2025 auch für Renovierung von Immobilien verwendet werden.

 

Umsatzsteuer

Der derzeit für Neubauwohnungen geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 % bleibt bis zum 31. Dezember 2026 gültig, sofern die jeweilige Baugenehmigung bis zu diesem Datum rechtskräftig wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der ermäßigte Steuersatz sogar auf Übergaben bis zum 31. Dezember 2030 angewendet werden.

Ab 2025 gilt die besondere Ortsregel für Online-Veranstaltungen und deren Nebenleistungen nicht mehr. Dies betrifft Leistungen, die den Eintritt zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, bildungsbezogenen, unterhaltenden, sportlichen oder ähnlichen Veranstaltungen sichern (also insbesondere: Ausstellungen, Messen und Präsentationen), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. Stattdessen gilt für Online-Veranstaltungen die allgemeine Regel, dass der Ort der Niederlassung des Steuerpflichtigen der Erfüllungsort ist. Das Steuerpaket sieht außerdem eine neue Sonderregelung für den Verkauf von Eintrittskarten und Nebenleistungen an Nichtsteuerpflichtige bei Online-Veranstaltungen vor, wonach der Ort der Leistungserbringung der Ort ist, an dem der Nichtsteuerpflichtige, der die Leistung in Anspruch nimmt, ansässig ist (bei fehlender Niederlassung dort, wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat).

Zu elektronischen Belegen wurde Folgendes neu geregelt:

  • Die Regierung verschiebt die Einführung des E-Belegs um ein halbes Jahr, neuer geplanter Einführungstermin ist Juli 2025. E-Quittungen können nur elektronisch ausgestellt werden. Der ausgestellte E-Beleg kann vom Benutzer des Produkts oder der Dienstleistung im Belegspeicher über die Kundenapplikation abgerufen werden. Auf Verlangen des Käufers des Produkts oder des Nutzers der Dienstleistung oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen muss dem Käufer des Produkts oder dem Nutzer der Dienstleistung eine Kopie der ausgestellten elektronischen Quittung in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

  • Der obligatorische Dateninhalt des elektronischen Belegs wird größer sein als der des Belegs auf Papirbasis. Zusätzlich zu den auf der Quittung aufgeführten Daten muss die elektronische Quittung auch folgende Daten enthalten: Name des verkauften Produkts, globale Handelswaren-Identifikationsnummer, Menge, Prozentsatz des angewandten Steuersatzes, Hinweis auf Steuerbefreiung, Hinweis auf Differenzbesteuerung.

  • Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung Angaben zum Dateninhalt der Quittung übermitteln, wenn die Quittung nicht mit einer Registrierkasse oder einer E-Registrierkasse ausgestellt wurde. Die Datenbereitstellung muss täglich, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, auf dem NAV-Portal erfolgen.

Zukünftig kann die Abtretung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Produkteinfuhr an den Zollvertreter strengeren Verwaltungsauflagen unterliegen. Bei Vorliegen der aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen kann der Importeur sein Vorsteuerabzugsrecht nur dann an den mittelbaren Zollvertreter abtreten, wenn er monatlich erklärungspflichtiger Steuerpflichtiger ist und nicht als Risikosteuerzahler einzustufen ist. Bei Importeuren, die nicht über eine verlässliche Steuerbescheinigung nach dem Steuergesetz verfügen, ist zusätzlich Voraussetzung, dass durch die Partnerprüfung durch den indirekten Zollvertreter kein Steuerrisiko entsteht und der indirekte Zollvertreter Daten zur Verfügung stellt über die Ergebnisse der Partnerprüfung an die Steuer und Zollbehörden. Die Partnerprüfung muss bei indirekter Zollvertretung vor Vertragsabschluss, bei fortlaufendem Auftrag monatlich erfolgen.

Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung müssen die Angaben auf Eingangsrechnungen nicht mehr auf tausend HUF gerundet werden, sondern müssen die Rechnungsbeträge in HUF ohne Rundung enthalten. Die Zeilen der Erklärung für Eingangsrechnungen enthalten weiterhin auf Tausend Forint gerundete Daten.

 

Körperschaftssteuer

Globale Mindeststeuer: Im Bereich der Körperschaftssteuer ist es im Jahr 2025 erstmals erforderlich, dass die Subjekte der globalen Mindeststeuer bis zum 20. November 2025 Daten bzw. Erklärungen einreichen. Das Steuerpaket legt eine Reihe detaillierter Regeln für die Berechnung der globalen Mindeststeuer fest. Im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer müssen die ungarischen Mitglieder der betreffenden Unternehmensgruppen eine obligatorische Datenerklärung für sich selbst, die anderen inländischen Gruppenmitglieder und die endgültige Muttergesellschaft abgeben.

Gruppenbesteuerung: Im Falle der Liquidation des körperschaftsteuerlichen Gruppensubjekts sind die ehemaligen Gruppenmitglieder verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach der Beendigung eine außerordentliche Steuererklärung abzugeben.

Förderungen: Der Umfang der Förderansprüche mit Anspruch auf Ermäßigung im Zusammenhang mit der Förderung von Mannschaftssportarten wird erweitert, so dass der Landessportverband der Mannschaftssportarten nun auch die Kosten für den Betrieb von Sportimmobilien unterstützen kann. Die Höhe der im Rahmen dieses Titels gewährten Förderung darf 80 % der Betriebskosten der Immobilie nicht überschreiten.

Wertminderung: Ab 2025 ist auch nach der Flächennutzung für die Lagerung gefährlicher Abfälle eine Wertminderung zu verrechnen.

 

Andere Steuerarten

Verbrauchsteuer, Kfz-Steuer, Vermögenserwerbsteuer:

Mit der Gesetzänderung wird ab 2025 bei einigen Steuerarten - etwa der Verbrauchsteuer auf Kraftstoffe und auf Alkohol, der Kfz-Steuer und der Vermögenserwerbsteuer - die automatische, inflationsabhängige Steuererhöhung (Valorisierung) eingeführt. Die Valorisierungsrate ist die durchschnittliche Inflationsrate am 1. Juli des Jahres vor dem Steuerjahr, gemessen durch KSH. Damit erhöht sich der gesetzliche Satz der entsprechenden Steuern ab 2025 um 4,1 %. Der anwendbare Steuersatz wird von der NAV veröffentlicht. Ab 2026 wird die Valorisierung auch auf andere Steuerarten ausgeweitet, etwa auf die Dienstwagensteuer, die Registrationssteuer und die Steuer auf Tabakwaren.

Die monatlichen Einzelsteuersätze der Dienstwagensteuer erhöhen sich im Jahr 2025 um ca. 20 %. Plug-in-Hybrid-Pkw der Klassen 5P und 5N mit einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 25 bzw. 50 km werden von den umweltfreundlichen Pkw-Typen ausgenommen, sie unterliegen daher ab 2025 nicht mehr dieser Befreiung von der Zulassungssteuer. Durch die Änderung kann die Steuerbefreiung nur noch auf Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb angewendet werden. Für diese Kategorien wird auch die Befreiung von der Dienstwagensteuer abgeschafft, bei Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2025 gegründet wurden, wird die Steuerbefreiung jedoch erst ab 2026 abgeschafft.

 

Sondersteuer

  • Die sog „Plattformbetreiber“ unterliegen ab 2025 der besonderen Einzelhandelssteuer, unabhängig davon, dass sie selbst keine Einzelhandelstätigkeiten unmittelbar ausüben. Auch der Umsatz ausländischer Plattformen in Ungarn wird gesetzlich besteuert, allerdings nur für die in Ungarn gelieferten Waren.

  • Für die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen wurden im Jahr 2025 ermäßigte Steuersätze festgelegt, sodass der Steuersatz bis zu HUF 20 Mrd. Umsatzerlösen 7 % und darüber 18 % beträgt.

 

Werbesteuer: Der Werbesteuersatz bleibt auch im Jahr 2025 bei 0 %.

 

Sozialbeitragssteuer (Socho):

 Das Gesetz verschärft die Bedingung der Sozialbeitragsteuer-Befreiung für die Rendite von Permanent Investment Accounts (TBSZs), da die Sozialbeitragsteuer -Befreiung nur dann greift, wenn die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Einkommensteuer erfüllt sind (d. h. wenn die Ersparnisse seit mindestens 5 Jahren im TBSZ gutgeschrieben werden). Bei einer Vertragslaufzeit von 3-5 Jahren beträgt der auf das Einkommen zu zahlende Sozialbeitragsteuer -Satz 8 %, bei einer Vertragslaufzeit von weniger als 3 Jahren 13 %.

Sofern nichts anderes angegeben ist, muss der vom Auszahler in Rechnung gestellte Betrag vierteljährlich erklärt und gezahlt werden.

 

Steuerverfahren

Es wird ein neues Verfahren der Steuerbehörde eingeführt, das sog. Datenabstimmungsverfahren, in dessen Rahmen die NAV den Steuerpflichtigen auffordert, Fehler und Widersprüche in den Daten zu klären, die der Behörde vom Steuerpflichtigen oder anderen Steuerpflichtigen vorliegen, für die er zuständig ist. Dafür haben Sie ab Bekanntgabe des Aufrufes eine Frist von 15 Tagen. Bei Fristüberschreitung kann dem Steuerpflichtigen eine Geldstrafe von HUF 300.000 verhängt werden.

Erweiterung der Pflicht zur Eröffnung eines Bankkontos: Auch die ungarische Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Ungarn ist verpflichtet, in Ungarn ein Zahlungskonto zu eröffnen.

Rechnungswesen – neue Grenzwerte ab 2025

  • Ab 2025 erhöht sich die Wertgrenze für die Bilanzsumme des vereinfachten Jahresabschlusses von derzeit HUF 1,2 Mrd. auf HUF 2 Mrd. Die jährliche Umsatzgrenze wird von HUF 2,4 Mrd auf HUF 4 Mrd erhöht.

  • Hinsichtlich der Wertgrenzen für die Erstellung des konsolidierten (zusammengefassten) Jahresabschlusses wird die aktuelle Wertgrenze von HUF 6 Mrd. für die Bilanzsumme auf HUF 10 Mrd. und die Wertgrenze für den Jahresnettoumsatz von HUF 1,2 Mrd. auf HUF 2 Mrd. erhöht.

Die Umsatzgrenze für die Wirtschaftsprüfungspflicht erhöht sich von 300 Mio. HUF netto auf 600 Mio. HUF, die Mitarbeitergrenze von 50 Mitarbeitern ändert sich jedoch nicht.