Wichtige Werte
Auf einen Blick noch einmal die für das Jahr 2026 gültigen inflationsbereinigten Tarifstufen des § 33 EStG.
| 2025 | 2026 | |||||
| Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz | |||
| für die ersten € 13.308 | 0% | für die ersten € 13.539 | 0% | |||
| € 13.308 bis € 21.617 | 20% | € 13.539 bis € 21.992 | 20% | |||
| € 21.617 bis € 35.836 | 30% | € 21.992 bis € 36.458 | 30% | |||
| € 35.836 bis € 69.166 | 40% | € 36.458 bis € 70.365 | 40% | |||
| € 69.166 bis € 103.072 | 48% | €70.365 bis € 104.859 | 48% | |||
| € 103.072 bis € 1 Mio. | 50% | € 104.859 bis € 1 Mio. | 50% | |||
| ab € 1 Mio. | 55% | ab € 1 Mio. | 55% | |||
Absetzbeträge 2026
| bei 1 Kind | bei 2 Kindern | für jedes weitere Kind | |
| Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 7.411 | € 612 | € 828 | € 273 |
| Unterhaltsabsetzbetrag | € 38 | € 56 | € 75 |
| SV-Rückerstattung (55%) | Arbeitnehmer[1] | inklusive Pendlerzuschlag | zzgl. SV-Bonus | Pensionist[2] |
| jährlich | € 496 | € 750 | € 804 | € 723 |
[1] Arbeitnehmer bei Anspruch auf VAB.
[2] Pensionist bei Anspruch auf PAB.
| Einschleifgrenzen | |||||||||||
| Verkehrsabsetzbetrag | Grundbetrag | erhöht | Zuschlag | erhöhter VAB | Zuschlag zum VAB | ||||||
| jährlich | € 496 | € 853 | € 804 | € 15.069 | € 16.056 | € 19.761 | € 30.259 | ||||
| Pensionistenabsetzbetrag | Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | ||||||
| Grundbetrag | Einschleifgrenzen | Einschleifgrenzen | Partnereinkommen | ||||
| jährlich | € 1.020 | € 21.614 | € 31.494 | € 1.502 | € 24.616 | € 31.494 | € 2.720 |
Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von € 13.539 unterschreitet.
Sachbezugswerte
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
| Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP | max. p.m. | |
2 % | PKW und Hybridfahrzeuge |
| ab 2025: über 126 g/km | € 960 |
1,5 % | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
| ab 2025: bis 126 g/km | € 720 |
0 % | Elektroautos |
| 0 g/km | € 0 |
0 % | Fahrräder /E-Krafträder |
| 0 g/km | € 0 |
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen E-Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
Firmenparkplatz
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.
Zinsersparnis
Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen von mehr als € 7.300 wird unterschieden in variabel verzinste und solche, die mit einem festen Zinssatz gewährt werden. Der Referenzzinssatz2026 für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %.
Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.
Sachbezugswert Wohnraum für 2026 unverändert
| = Richtwert ab 1.1.2024 | Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Slbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien |
| €/m² Wohnfläche p.m. | 6,09 | 7,81 | 6,85 | 7,23 | 9,22 | 9,21 | 8,14 | 10,25 | 6,67 |
Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt weiter wie bisher, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.
Pendlerpauschale und Pendlereuro
Das Pendlerpauschale bleibt gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.
| kleines Pendlerpauschale | großes Pendlerpauschale | |||
| Entfernung | jährlich | monatlich | jährlich | monatlich |
| 2 km - 20 km | Null | Null | € 372 | € 31 |
| 20 km - 40 km | € 696 | € 58 | € 1.476 | € 123 |
| 40 km - 60 km | € 1.356 | € 113 | € 2.568 | € 214 |
| über 60 km | € 2.016 | € 168 | € 3.672 | € 306 |
Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf € 6 (bisher € 2) pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht.
Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.
| Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz | 4 bis 7 Tage | 8 bis 10 Tage | ≥ 11 Tage |
| aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale | 1/3 | 2/3 | 3/3 |
Reisespesen
Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gelten 2026 folgende Beträge. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.
| Taggeld - Inland | Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel | € 30 |
| Nächtigungsgeld - Inland | pauschal anstelle Beleg für Übernachtung | € 17 |
Das Kilometergeld beträgt 2026:
| PKW / Kombi | Motorrad | Mitbeförderung | Fahrrad | |
| km-Geld | € 0,50 | € 0,25 | € 0,15 | € 0,25 |
| maximal verrechenbare km / Jahr | 30.000 | 3.000 |
Überstundenzuschläge
Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von € 170 steuerfrei bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung hätte der steuerfreie Zuschlag im Jahr 2026 lediglich € 120 betragen.
Feiertagsarbeit
Der Arbeitnehmer, der am Feiertag beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum normalen Entgelt auch noch das Entgelt nach dem Feiertagsruhegesetz. Am 19.12.2024 hat das BFG entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag sei, sondern normal zu besteuern ist. Das BMF hat daraufhin in einer Anfragebeantwortung ausgesprochen, dass diese strenge Rechtsansicht ab 1.1.2025 anzuwenden ist. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gezahlt wird, sei dieser steuerfrei. Mit der gesetzlichen Änderung wurde nunmehr mit Wirkung ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis € 400 / Monat wiederhergestellt.
Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rückwirkend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie möglich berücksichtigt werden.
Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Die bisherige Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre virtuellen Gesellschaftsanteile („phantom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steuerfrei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstellen, wäre am 31.12.2025 ausgelaufen. Die Regelung wurde nunmehr um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.
Mit Ende 2025 ausgelaufen sind folgende Regelungen:
Der im Jahr 2025 für Dienstreisen eingeführte pauschaleFahrtkostenersatz in Höhe des pauschalen Beförderungszuschusses laut RGV tritt ab 2026 außer Kraft. Der steuerfreie Ersatz von Kosten für Massenbeförderungsmittel ist künftig entweder laut Beleg möglich oder pauschal durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
Die letztmalig im Jahr 2025 steuerfrei auszahlbare Mitarbeiterprämie von € 1.000 ist bei Aufrollung des Lohnzahlungszeitraums bis zum 15.2.2026 noch möglich. Diese Prämie entfällt ab 2026.
Hinweis: Allerdings ist auch für 2026 eine ähnliche steuerfreie Mitarbeiterprämie geplant. Einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag hat das BMF bis 31.5.2026 auszuarbeiten.
Die steuerfreie pauschale Vergütung von € 30 / Monat für die Kosten des Ladens von E-Firmenwagen durch den Arbeitnehmer zu Hause wird gestrichen.
Die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund für erwerbstätige Pensionisten endet wie vorgesehen 2025.