Neues vom BMF: Feiertagszuschläge & Ausbildungskosten im Fokus

18.09.2025
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1. BMF zur Lohnsteuerpflicht für Feiertagsarbeitsentgelt
 

Der Arbeitnehmer behält ungeschmälert seinen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infolge eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber während der Feiertagsruhe arbeitet, erhält er für die geleistete Arbeit ein zusätzliches Entgelt, das sogenannte Feiertags­arbeitsentgelt.

In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF: Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätzlich gebührendes Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertags­arbeitsentgelt), ist dieses normal lohnsteuerpflichtig. Nur darüber hingehende Zuschläge für die Feiertagsarbeit könnten steuerfreie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wurde vielfach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begünstigter Zuschlag für Feiertagsarbeit behandelt; diese begünstigte Behandlung ist allenfalls bis 31.12.2024 möglich. 

 

2. BMF zur Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenersätze 
 

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen Arbeitnehmer oftmals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finanziert hatte. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wurde in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt. In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF nunmehr, dass ein Ausbildungs­kostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln ist.