Steuerliche Änderungen ab 2020

26.02.2020 | Budapest
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Die wichtigsten im Jahr in 2020 in Kraft getretenen steuerlichen Neuerungen in Ungarn können wie folgt zusammengefasst werden:

I. Umsatzsteuer

Die wichtigste Änderung ist die Ausweitung der Vorschriften für die Online-Rechnungsdatenbereitstellung, welche in zwei Stufen implementiert wird. Die Änderungen scheinen dem Zweck zu dienen, sicherzustellen, dass die Steuerbehörde über ausreichend Informationen verfügt, um den (amtlichen) Entwurf der Umsatzsteuererklärung zu erstellen, dessen in naher Zukunft eingeführt werden soll.

1.Änderungen ab dem 1. Juli 2020 (Stufe 1)

Die Berichtsgrenze von THUF 100 wird abgeschafft. Angaben müssen über jede Rechnung geliefert werden, die für einen inländischen Steuerpflichtigen über im Inland verkaufte Waren oder Dienstleistungen ausgestellt wurde (Leistungsort Ungarn). Die Berichterstattung gilt jedoch nicht nur für Rechnungen mit Umsatzsteuer, sondern auch für Rechnungen ohne Umsatzsteuer wie die steuerfreie Geschäfte oder inländische Reverse Charge-Transaktionen. Wurde eine Anzahlung vor der Leistungsleistungserbringung geleistet, dann sind bei der Endabrechnung über den mit Vorschuss reduzierten Betrag Daten bereitzustellen.

Bei vorgedruckten Rechnungen, bei denen der in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag THUF 500 erreicht oder übersteigt, verkürzt sich die Berichterstattungsfrist von 5 Tagen auf 4 Tage. 

Als Übergangsmaßnahme ist vorgesehen, dass für Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2020 ausgestellt wurden, die Berichterstattungsvorschriften vom 30. Juni 2020 gelten, unabhängig vom steuerlichen Leistungserbringungsdatum. 

Der obligatorische Rechnungsinhalt wird geändert. Auf einer Rechnung, die von einem ungarischen Steuerpflichtigen (mit einer ungarischen Steuernummer) an einen inländischen Steuerpflichtigen ausgestellt wurde, sind die ersten acht Ziffern der Steuernummer des Kunden anzugeben. 

Als Übergangsmaßnahme berechtigen die vor dem 1. Juli 2020 ausgestellten Rechnungen, die ein Leistungsdatum nach dem 30. Juni 2020 haben und deren ausgewiesene Umsatzsteuer THUF 100 nicht erreicht, zum Vorsteuerabzug, auch dann, wenn die Steuernummer der Kunden nicht auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

Die Frist für die Rechnungsausstellung verkürzt sich von 15 auf 8 Tage. Bisher war es obligatorisch, spätestens 15 Tage nach dem Leistungsdatum eine Rechnung auszustellen.

Inländische zusammenfassende Meldung

Anerkannte Eingangsrechnungen sind künftig unabhängig vom Umsatzsteuerbetrag zu deklarieren. Dies gilt auch für die Änderung oder Stornierung von Rechnungen im zusammenfassenden Bericht. 

1. Änderungen ab dem 1. Januar 2021 (Stufe 2)

Über alle Rechnungen, für die die ungarischen Umsatzsteuervorschriften gelten, müssen Daten an die Finanzbehörde geliefert werden. Dies schließt Rechnungen ein, die an natürliche Personen, an nicht steuerpflichtige Organisationen sowie an ausländische Steuerpflichtige ausgestellt wurden (z. B. über innergemeinschaftliche Lieferungen oder über Exporte). Die Datenbereitstellungspflicht betrifft nicht die Dienstleistungen, die aus der Ferne erbracht werden können und deren Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt und die Steuerzahlung im Rahmen des MOSS-Systems erfolgt. 

Bei vorgedruckten Rechnungen sind der Name und Adresse des privaten Rechnungsempfängers in der Online-Berichterstattung nicht anzugeben. 

Für Rechnungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 ausgestellt werden, sind unabhängig vom Leistungsdatum die am 31. Dezember 2020 geltenden Regeln anwendbar.

II. Neuregelung der Sozialversicherung

Im Zuge der Neuregelung der Sozialversicherung im Rahmen eines neuen Gesetzes wird das Gesetz Nr CXXII aus 2019 über die „zur Sozialversicherung Berechtigten sowie über die Deckung von Sozialversicherungsleistungen“ am 1. Juli 2020 in Kraft treten. Ab diesem Datum treten das frühere Gesetz (LXXX. 1997) und die Regierungsverordnung 195/1997 (XI.5.) außer Kraft.

Es entsteht ein einheitlicher Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 18,5%, der sich aus den bisherigen Renten-, Sach- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie dem Arbeitsmarktbeitrag zusammensetzt. Die Höhe des vom Versicherten zu zahlenden Beitrags ändert sich daher nicht. Es gibt jedoch Fälle, in denen sich die Beitragspflicht gegenüber der Vorperiode erhöht. Durch die Eliminierung des Arbeitsmarktbeitrags werden sich die Verbindlichkeiten von Werkvertragsnehmern und nicht vollzeitbeschäftigten Unternehmern bzw. und Selbstständigen von 17% auf 18,5% erhöht. Der Pensionsbeitrag beträgt unverändert bei 10 %. Dies ist nötig, weil in der Zukunft nach einigen Leistungen weiterhin nur Pensionsbeitrag zu entrichten ist (z.B. Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, Arbeitslosengeld usw.).

Die Vorschriften zur Mindestbeitragsgrundlage ändern sich und werden auf Arbeitnehmer ausgedehnt. Im Arbeitsverhältnis beträgt die Beitragsgrundlage mindestens 30 % des Mindestlohns, während für Einzelunternehmer und Unternehmer der Minimallohn als Beitragsgrundlage gilt.

 

Die Familienbeitragsermäßigung kann auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag (18,5 %) angerechnet werden. Bisher sind bis zu 17 % möglich.

Rentner bekommen nicht nur nach dem Arbeitsverhältnis eine Beitragsbefreiung, sondern auch für andere Beschäftigungsformen (zB Auftragsverhältnis).

Ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich der monatliche Krankenversicherungsbeitrag von HUF 7.500 auf HUF 7.710 (HUF 257 pro Tag).