Tax News 2026/01

17.03.2026 | Budapest
NewsletterLoginKontakt

Ab dem 1. Februar 2026 ist im Gastgewerbe eine günstige Änderung in Kraft getreten: Der auf Restaurantdienstleistungen zu entrichtende Tourismusentwicklungsbeitragwurde von bisher 4 Prozent auf 2 Prozent gesenkt. Der neue, reduzierte Steuersatz ist erstmals im Steuerveranlagungszeitraum anzuwenden, der den 1. Februar 2026 umfasst. Es ist zu beachten, dass diese Steuerermäßigung nach den Vorschriften der Europäischen Union als De-minimis-Beihilfe gilt.

 

Auch die Regelung der Servicegebühr (Trinkgeld) wurde flexibler: Restaurants wurde ermöglicht, bis zu 20 Prozent ihrer monatlichen Einnahmen aus dem Speise- und Getränkeverzehr der Gäste (einschließlich Mehrwertsteuer) als Servicegebühr zu qualifizieren. Das soll die Liquiditätssituation des Sektors erheblich verbessern und den Unternehmen eine vorübergehende Entlastung verschaffen, da die Servicegebühr unter den Beschäftigten verteilt werden kann und – im Gegensatz zum Arbeitslohn – weder die Sozialbeitragssteuer noch die Einkommensteuer anfällt. Von der Leistung ist lediglich ein Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 18,5 % einzubehalten. Die begünstigte Auszahlung darf den Mindestlohn sowie den garantierten Mindestlohn nicht ersetzen und kann nur auf Vergütungsbestandteile oberhalb dieser Beträge angewendet werden. Einer der größten Vorteile dieser Erleichterung besteht darin, dass die Einstufung der Leistung als eine begünstigt besteuerte Servicegebühr auch dann zulässig ist, wenn die Servicegebühr nicht gesondert auf der Rechnung oder Quittung ausgewiesen ist, wodurch die Administration vereinfacht und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen erweitert wird. Wichtig ist jedoch, dass die auf den Belegen tatsächlich ausgewiesenen Servicegebühren und die nach dieser neuen Regelung begünstigt besteuerte Beträge zusammen die Grenze von 20 Prozent der Einnahmen nicht überschreiten dürfen. Bei der Auszahlung sind die allgemeinen Regeln betreffend Servicegebühren einzuhalten.

Auch die Bewirtung von Geschäftspartnern in Restaurants und Konditoreienwurde steuerfrei: Unternehmen können solche Bewirtungskosten bis zu 1 % ihres Gesamterlöses, jedoch höchstens bis zu HUF 100 Millionen pro Steuerjahr, steuerfrei geltend machen. Die Begünstigung befreit die Zuwendung von der Einkommensteuer und dem Sozialversicherungssteuer und soll dadurch die unternehmerische Inanspruchnahme von Restaurantleistungen fördern. Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, können diese Begünstigung bereits ab 1. Januar 2026 nutzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur betreffend eine geschäftliche Bewirtung, d.h. im Rahmen von geschäftlichen, dienstlichen oder fachlichen Veranstaltungen oder bezüglich staatlicher und kirchlicher Feiertage anwendbar ist. Wir empfehlen daher, in den Aufzeichnungen und auf den Restaurantrechnungen anzugeben, ob die Bewirtung im Rahmen einer solchen Veranstaltung erfolgte, und auch sonstige Dokumente aufzubewahren, die den geschäftlichen Charakter der Veranstaltung belegen.

Eine im Firmenbüro bereitgestellte Firmenfeier bzw. ein Firmenabendessen kann ebenfalls nicht steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Bewirtungen in Restaurants oder Konditoreien, in denen die Speisen vor Ort zubereitet werden und die als solcher Betriebstyp registriert sind. Der Verzehr in Buffets, Cafés, Bars oder Kneipen gilt nicht als Restaurantbewirtung und kann daher nicht steuerfrei gestellt werden.

Wir empfehlen daher, in der internen Dokumentation sowie auf den Restaurantrechnungen anzugeben, wo und in welchem Betriebstyp (Restaurant, Café, Buffet usw.) die Bewirtung stattgefunden hat und ob sie im Rahmen einer geschäftlichen Repräsentation erfolgte. Zudem empfehlen wir, weitere Unterlagen aufzubewahren, die den geschäftlichen, dienstlichen oder fachlichen Charakter der Veranstaltung belegen.

Bei Eingangsrechnungen, die steuerfreie Bewirtungskosten enthalten, bitten wir unsere Mandanten, den steuerfreien Status eindeutig zu kennzeichnen (z. B. „steuerfrei“). Ohne eine klare Erklärung können wir solche Rechnungen nicht als steuerfrei behandeln, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Geschäftsart, geschäftlicher Charakter der Veranstaltung) grundsätzlich für jede einzelne Rechnung und anhand der tatsächlichen Umstände geprüft werden müssen.