Einkommensteuer
Ab 2024 wurden zahlreiche Verordnungsinhalte mit unverändertem Inhalt auf Gesetzesniveau erhoben. Dies betrifft u.a. die Regelung zur Steuerermäßigung für Mütter unter 30 Jahren, die zusätzliche Familienermäßigung für chronisch kranke oder schwerbehinderte Angehörige, die Erhöhung der Fahrtkosten zur Arbeit von HUF 15 auf maximal HUF 30 pro Kilometer.
Im Hinblick auf die SZÉP-Karte ist auf gesetzlicher Ebene die Möglichkeit festgehalten, dass Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2023 eine einmalige Zusatzleistung in Höhe von bis zu HUF 200.000 gewähren können, die nicht in der jährlichen Erholungsvergütung enthalten sind.
Sozialbeitragssteuer
Eine wichtige sozialversicherungsrechtliche Änderung bedeutet für Personen, die als Ausländer gelten, dass bestimmte Zusatzleistungen ihres Dienstgebers (die steuerlich als außergehaltliche Zuwendungen oder sonstige aufgezählte Zusatzleistungen gelten) nicht mehr von der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragssteuer befreit sind.
Beschäftigte Drittstaatsangehörige können nicht als Berufseinsteiger gelten und daher keine Begünstigungen der Sozialbeitragsteuer in Anspruch nehmen.
Die Sozialbeitragsteuervergünstigung von Personen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit wurde auf die Arbeitnehmer ausgeweitet, die eine Behindertenhilfe oder eine Blindenrente beziehen.
Ein erheblicher Teil der Ersparnisse und Investitionen der Bevölkerung unterliegt aufgrund einer Neuregelung der Sozialbeitragssteuer, so dass zusätzlich zur 15 %igen Einkommensteuer auch die 13 %-ige Sozialbeitragssteuer zu entrichten ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die Obergrenze für die Sozialabgabensteuerschuld für diese Einkünfte nicht gilt. Gleichzeitig sind Einkünfte von Personen, die als Versicherte in einem anderen Mitgliedsstaat oder Drittstaat gelten, nicht von der Steuerpflicht erfasst. Zu solchen Einkünften zählen insbesondere:
gutgeschriebene Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten und Zinsen auf Termineinlagen nach dem 30. Juni 2023;
Zinsen, Rendite und Erträge aus der Rücknahme öffentlich gehandelter Wertpapiere, sofern diese nach dem 1. Juli 2023 erworben wurden.
Körperschaftssteuer
Für Verlustvorträge, die bis zum letzten Tag des im Jahr 2014 beginnenden Steuerjahres entstanden sind, gab es eine Verrechnungsfrist bis zum 31.12.2030. Diese Frist wurde nun aufgehoben.
Das Verbot der Abzugsfähigkeit von Werbekosten wird aufgehoben.
Umsatzsteuer
Landwirten mit Sitz im Gebiet der Europäischen Union wird ermöglicht, die Umsatzsteuer, die für in Ungarn erworbene Immobilien ohne ungarische Umsatzsteuerregistrierung angefallen ist, im Rahmen eines Steuerrückerstattungsverfahrens zurückzufordern. Aufgrund der Übergangsregelung der Verordnung kann die Steuererstattung erstmals auf den Vorsteuerbetrag angewendet werden, der nach dem 31.12.2021 zu ermitteln war.
Ab dem 1. Januar 2024 wird das Rücknahmesystem (Pfandsystem) für die im Inland vermarktete Produkte mit einer obligatorischen Rücknahmegebühr eingeführt. Der Kreis der betroffenen Produkte wurde mit der Regierungsverordnung 450/2023 (X.4.) geregelt. Der Vertreiber ist hinsichtlich der beim Verkauf erhobenen Rücknahmegebühr nicht umsatzsteuerpflichtig, jedoch sehr wohl für die nicht eingelösten Getränkeverpackungen. Händler müssen die Menge der nicht zurückgebrachten Produkte am letzten Tag des Kalenderjahres ermitteln, zu diesem Zeitpunkt entsteht auch die Umsatzsteuerpflicht. Die für nicht zurückgebrachten Produkte zu zahlender Umsatzsteuer basiert auf der Rücknahmegebühr pro Produkt. Diese gilt als Bruttobetrag, die zu zahlende Umsatzsteuer muss „von oben“ durch Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 21,26 % ermittelt werden. Übersteigt die Menge der in einem Kalenderjahr an den Vertreiber zurückgegebenen Verpackungen die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen, entsteht keine Umsatzsteuerzahlungspflicht. Der Händler hat jedoch keinen Anspruch auf Rückforderung des Überschusses.
Gewerbesteuer
Es wurde klargestellt, dass eine Personalleasingfirma dann eine Betriebsstätte im Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde hat, wenn der/die von ihr eingestellte(n) Arbeitnehmer dort innerhalb des Steuerjahres insgesamt mindestens 21.000 Arbeitsstunden leisten.
Transaktionssteuer
Das Steuerpaket hebt die Verpflichtung zur Zahlung der Finanztransaktionssteuer und der Wertpapiertransaktionssteuer für Personen mit Sitz oder Niederlassung im Ausland auf Gesetzesebene. Gleichzeitig ist der Kauf eines Finanzinstruments von der Pflicht zur Zahlung der Wertpapiertransaktionssteuer befreit, wenn der Inhaber des Wertpapierdepots ein nicht in Ungarn ansässiger Steuerpflichtiger ist.
Abgabenordnung
Änderungen bei Verfahrensgebühren:
Das bedingte Steuerfestsetzungsverfahren wird auch bei Standardverträgen zur Verfügung stehen. Die Gebühr für das bedingte Steuerfestsetzungsverfahren beträgt HUF 10 Mio. für Standardverträge und HUF 12 Mio. für Notfallverfahren.
Die Gebühr für das Verfahren zur Festlegung des marktüblichen Preises erhöht sich im Falle eines einseitigen Verfahrens auf HUF 8 Mio. und im Falle eines bilateralen oder multilateralen Verfahrens auf HUF 12 Mio.
Auch juristische Personen können den automatischen Ratenzahlungsrabatt in Anspruch nehmen, indem sie einmal im Jahr einen Ratenzahlungsrabatt von maximal 6 Monaten für eine Steuerschuld von bis zu HUF 1 Mio. beantragen können.
Die Steuerbehörde kann die Steuernummer eines Steuerpflichtigen löschen, wenn dieser trotz Aufforderung der Finanzbehörde seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (Umsatzsteuer) oder der monatlichen Steuer- und Beitragserklärungen nicht innerhalb von 180 Tagen ab Fälligkeit nachkommt.
Extraprofitsteuern
Der Einzelhandelssteuersatz wird in der obersten Steuerklasse von 4,1 % auf 4,5 % steigen und dieser erhöhte Steuersatz muss bereits bei der Berechnung der Steuervorauszahlung im Jahr 2024 berücksichtigt werden.
Die Extraprofitsteuerpflicht für Kreditinstitute und Finanzunternehmen wird mit wesentlichen methodischen Änderungen auch für 2024 erweitert. Die Steuerbemessungsgrundlage im Jahr 2024 ist der im Jahresabschluss 2022 ausgewiesene Gewinn vor Steuern. Dieser wird reduziert um Dividendenerträge bzw. außerordentliche Gewinne und erhöht um die ertragsmindern verrechnete Banksteuer, Transaktionssteuer und Extraprofitsteuer. Der Steuersatz beträgt 13 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der HUF 20 Mrd. nicht übersteigt und 30 % darüber. Bei Vorhandensein einer bestimmten Wertpapierdeckung sind Begünstigungen zu berücksichtigen.
Die Sondersteuer für die Pharmaindustrie wurde sowohl für Hersteller als auch für Händler bis 2024 verlängert. Gleichzeitig wird die Höhe der Herstellersteuer bis 2024 um die Hälfte gesenkt. Der Handels-Steuersatz für Arzneimittel, deren Erzeugerpreis 10.000 HUF übersteigt, wurde von 28 % auf 40 % erhöht.
Das Sommer-Steuerpaket 2023 hob bei unverändertem Inhalt die bisher im Regierungserlass angekündigten Extra-Profit-Steuern auf das Gesetzesniveau an, darunter den Beitrag der Fluggesellschaften, die Einkommensteuer der Energieversorger sowie die Regelungen zur Transaktionssteuer, Steuer auf „Volksgesundheitsprodukte“ und Verbrauchsteuer. Auch die Versicherungs- und Telekommunikationszusatzsteuern wurden mit unveränderten Konditionen bis 2024 verlängert.
Beschwerdegesetz (Meldung von Gesetzesverstößen)
Der ungarische Gesetzgeber hat ein neues sog „Beschwerdegesetz“ erlassen (Gesetz XXV aus 2023 über Beschwerden, Meldungen von öffentlichem Interesse und Regeln im Zusammenhang mit der Meldung von Missbrauch). Demnach sind
Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern verpflichtet, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich ein Missbrauchsmeldesystem zu betreiben. Der Starttermin für den Betrieb des Systems ist der 17. Dezember 2023.
Die gleiche Verpflichtung gilt ab dem 24. Juli 2023 für Finanzdienstleister, darunter Kreditinstitute, Audit-, Buchhaltungs- sowie Anwaltskanzleien, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl.
Der Zweck des Gesetzes besteht darin, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, über das interne Meldesystem Gesetzesverstöße zu melden, die korruptionsbezogener, wirtschaftlicher oder persönlicher Art sein können. Das System kann nicht zur Meldung illegaler Aktivitäten betreffend des Privatlebens genutzt werden. Ziel der Verordnung ist es, Meldungen effizient zu verwalten und Anmelder vor negativen Folgen zu schützen.
Beim Aufbau des Meldesystems ist der erste Schritt, interne Abläufe einzurichten und interne Regelungen zu schaffen. In diesem Rahmen sind die für den Betrieb des Systems verantwortlichen Personen zu benennen, bei denen es sich um unternehmensinterne oder -externe Personen handeln kann. Die Mitarbeiter müssen im Rahmen von Weiterbildungen über die Bedienung des Systems informiert werden. Geht das Unternehmen der Meldung nicht rechtzeitig nach, kann sich der Meldende an die Öffentlichkeit wenden. Dabei muss besonderer Wert auf den Datenschutz und die Geheimhaltung der Identität des Anmelders gelegt werden.
Die Beschwerde selbst kann sich auf eine angeblich rechtswidrige Handlung oder Unterlassung oder einen anderen Missbrauch richten. Der Beschwerdeführer kann ein ehemaliger, aktueller oder zukünftiger Mitarbeiter sein. Dem Anmelder können durch die Anmeldung keine negativen Konsequenzen entstehen. Die Ankündigung ist nicht formell. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Meldungen spätestens innerhalb von 30 Tagen zu untersuchen. Beschwerden müssen auch sachlich behandelt werden.
Der Betrieb des Systems wird von der Arbeitsaufsichtsbehörde kontrolliert. Im Falle eines Gesetzesverstoßes kann diese eine Sanktion verhängen, bei der es sich nicht um eine Geldstrafe oder ein Tätigkeitsverbot handeln kann.