Umsatzsteuer
Details zum behördlich erstellten Umsatzsteuererklärungs-Entwurf
Ab dem 01. Juli 2021 erstellt die Steuerbehörde für die Steuerzahler einen Umsatzsteuererklärungsentwurf, der ab dem 12. Tag nach dem Bezugszeitraum (Steuerjahr) zu erreichen sein wird. Der Entwurf muss bis zur Erklärungsfrist elektronisch akzeptiert oder vor der Freigabe nach Bedarf geändert werden.
Es ist wichtig, dass der Erklärungsentwurf nur nach Freigabe/Anpassung und anschließender Einreichung als offizielle Erklärung berücksichtigt wird (also nicht automatisch).
Fernabsatz-Regelungen
Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 werden in Ungarn – im Einklang mit den Änderungen in allen EU Staaten - die Umsatzsteuer- und Zollvorschriften hinsichtlich E-Commerce geändert. Hierbei geht es um innergemeinschaftliche Erwerbe und um Importe aus Drittländern, wobei die neuen Regelungen in erster Linie den Verkauf an Private betreffen. Bei aus der Ferne erbrachten Dienstleistungen wird der Leistungsort im Mitgliedstaat der Inanspruchnahme liegen (Grundregel).
Bei aus der Ferne erbrachten Dienstleistungen wird die One-Stop-Shop-Lösung (ungarisch: egyablakos ügyintézés) als Vereinfachung eingeführt. Ungarische Kleinunternehmen, die solche Tätigkeit ausüben, sind bis zu einer Einnahmengrenze von netto TEUR 10 verpflichtet, nur in Ungarn die Steuererklärung einzureichen und die Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Erleichterung wird ab dem 1. Juli 2021 auch für Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Fernabsätzen von Waren anwendbar. Diese Unternehmen müssen im Mitgliedstaat der Versendung bzw. des Transportbeginns die Umsatzsteuer abführen, wo die Ware versendet wurde bzw. wo die Lieferung/der Transportbeginn stattfindet,. Die Besteuerung im Zielland bleibt weiterhin optional.
Über Unterstützungstätigkeiten für online erbrachten Lieferungen oder Leistungen an Privatpersonen innerhalb der EU müssen Aufzeichnungen geführt werden, die elektronisch der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden müssen.
Zollregeln
Ab dem 01.Juli 2021 wird die Umsatzsteuerbefreiung auf Importware aus Drittländern unter der Wertgrenze von 22 EUR aufgehoben.
Warenimporte sind umsatzsteuerfrei, wenn der Steuerpflichtige für Importe das One-Stop-Shop-System gewählt hat und spätestens bei Einreichung der Zollerklärung das diesbezügliche Import-Kennzeichen der Zollbehörde bekanntgegeben wird.
Erweiterung der Sondervorschriften für die Steuerrückerstattung
Die ab 2020 eingeführten sog. „Sonderregeln der Steuerrückerstattung“ – die ermöglicht haben, die irrtümlich verrechnete und vom Verkäufer direkt nicht rückerstattungsfähige Steuer von der Steuerbehörde rückerstatten zu können - wurden ausgeweitet.
Ab 2021 kann ein Rückerstattungsantrag auch dann an die Steuerbehörde gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige - unter Verstoß gegen das Prinzip der steuerlichen Neutralität - steuerpflichtig wurde (d.h. eine Ausgangsrechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt hat), die Steuer aber als Teil des Entgelts von seinem Kunden nicht abgegolten wurde und eine Rückerstattung auch nicht möglich ist.
Die Voraussetzung der Rückerstattung ist, dass der Käufer zwar ein Vorsteuerabzugsrecht hatte, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde und in der Zukunft auch nicht mehr ausgeübt werden kann.
Datenlieferung an die Finanzbehörde: Online-Rechnungssystem
Wenn ein Steuerpflichtiger nach dem 4. Januar 2021 eine steuerpflichtige unentgeltliche Warenlieferung oder eine unentgeltliche Dienstleistung an eine andere Person durchführt bzw. erbringt, dann müssen im Online-Rechnungssystem Daten darüber bereitgestellt werden, ob die Transaktion steuerpflichtig ist. Ferner muss gemeldet werden, ob die Steuer vom Käufer bzw. Leistungsempfänger abgegolten wird.
Im Fall vom im Ausland erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen muss gemeldet werden, wenn die Transaktion außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes liegt.
Die Meldung über eine Endabrechnung muss auch die Steuerdifferenz, die nach Berücksichtigung der Vorauszahlung(en) entsteht, enthalten.
Sonstige umsatzsteuerliche Änderungen
Die sog. „zuverlässigen Steuerzahler“ können für eine HUF 3 Mio. nicht überschreitende Steuerschuld einmal jährlich eine 12-monatige zuschlagsfreie Ratenzahlung beantragen.
Das Steuerabzugsrecht des Steuerpflichtigen erlischt nicht, wenn die Finanzbehörde nach der Löschung der Steuernummer diese wieder aktiviert (feststellt). So kann der Steuerpflichtige sein Steuerabzugsrecht auf die vor dem Löschen entstandene Vorsteuer geltend machen.
Ab 2021 wurde das Reverse Charge - System auf Leiharbeit sehr eingeschränkt und ist nurmehr bei mit einer Immobilie zusammenhängenden Bau- und Montagearbeiten anwendbar.
Die Steuerbemessungsgrundlage kann auch mit dem Betrag der uneinbringlichen Forderungen gegen nicht umsatzsteuerpflichtige Schuldner reduziert werden. In diesem Fall gilt keine vorangehende schriftliche Bekanntgabefrist und es muss nicht ein Jahr seit der Fälligkeit vergangen sein.
Der Umsatzsteuersatz von Neubauwohnungen wird bis zum 31. Dezember 2022 wieder auf 5% reduziert. Diese Regelung gilt auf die Transaktionen, die am oder nach dem 01.Januar 2021 erbracht werden.
KATA-Pauschalierung von Kleinunternehmen
Ab dem 1.1.2021 wurden die Vorschriften zur unter Kleinunternehmen populären Pauschalbesteuerungsvariante „KATA“ stark verschärft. So wurde eine zusätzliche, 40%-ige Sondersteuer eingeführt, die neben dem bestehenden Einmalsteuer entweder vom Kleinunternehmer oder von dem sog. „inländischen Auszahler“ in den folgenden Fällen beachtet werden muss:
der Kleinunternehmer und der inländische oder ausländische Auszahler, der ihm Einkünfte zuwendet, sind im Sinne des ungarischen Gesellschaftsrechts verbundener Unternehmen (hier gilt keine Wertgrenze); oder
der Kleinunternehmer erhält vom selben inländischen oder ausländischen (nicht verbundenen) Auszahler innerhalb eines Steuerjahrs Einkünfte in Höhe von mehr als HUF 3 Mio.
Bei einem Einkommen über HUF 3 Mio. zwischen nicht verbundenen Unternehmen muss die Sondersteuer nur über den Einkommensteil von HUF 3 Mio. bezahlt werden.
Wenn die Einkünfte von einem inländischem Auszahler stammen, ist dieser v verpflichtet, die 40 %-ige Sondersteuer abzuführen, d.h. die Steuer erhöht die bereits ausbezahlte Summe (Auszahlungsbetrag ist die Bemessungsgrundlage).
Wenn die Einkünfte von einem ausländischen Auszahler stammen, so muss der Kleinunternehmer selbst die Sondersteuer abführen. Die Steuerbemessungsgrundlage beträgt in diesem Fall 71,42% der Einkünfte.
Bei der Ermittlung der allgemeinen, jährlichen HUF 12 Mio. Einnahmengrenze (monatlich HUF 1 Mio.) sind jene Einkunftsteile außer Acht zu lassen, für die die 40 %-ige Sondersteuer bezahlt werden muss.
Einkommensteuer
Ab dem Jahr 2021 wird die Steuerbegünstigung für schwerbehinderte Menschen auch von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Die Sozialversicherungsbefreiung der SZÉP-Karten-Sachbezüge wurde bis zum 30. Juni 2021 erweitert.
Eine epidemiologische Untersuchung (Test) kann als steuerfreie Leistung gewährt werden. Diese Regelung gilt rückwirkend.
Gewerbesteuer
Ab dem Jahr 2021 wurde die Gewerbesteuerpflicht für provisorische Tätigkeiten abgeschafft. Eine Bautätigkeit, die weniger als 180 Tage dauert unterliegt daher nicht mehr der Gewerbesteuer. Ferner wurde die vorläufige Steuerpflicht von Unternehmen ohne inländischen Sitz oder Betriebsstätte ebenfalls abgeschafft.
Bei Mikro-, Klein- und mittelgroßen Unternehmen, deren Netto-Umsatz oder Bilanzsumme HUF 4 Mrd. nicht überschreitet beträgt die Gewerbesteuer - welche bis zum Ende 2020 höchstens 2% betrug - ab 2021 max. 1 %. Die Begünstigung gilt für Unternehmen, an dessen Standort der Gewerbesteuersatz im Jahr 2020 mehr als 1% war. Die Begünstigung ist nicht automatisch, es muss bis zum 25.2.2021 bei der Finanzbehörde beantragt werden.
Unternehmen, die mehrere Standorte haben, müssen ab 2021 nicht bei jeder betroffenen Gemeinde eine Steuererklärung einreichen, es reicht eine einzige Erklärung an die Finanzbehörde.
Bei verbundenen Unternehmen muss die Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage wegen der Abweichung vom marktüblichen Preis auch in der Gewerbesteuer berücksichtigt werden (Transfer Pricing). Eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage wird ausschließlich dann anerkannt, wenn der Partner eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage erklärt.
Körperschaftsteuer
Betriebsstätten
Der Begriff der Betriebsstätte wurde erweitert: So wird auch eine Dienstleistung einer ausländischen juristischen Person als ein betriebsstätten-begründender Tatbestand qualifiziert, wenn sie durch eine natürliche Person im Dienst- oder ähnlichem Rechtsverhältnis erbracht wird und die Dienstleistungserbringung in einem Zeitraum von 12 Monaten 183 Tage überschreitet. Die Regelung gilt in der Praxis dann, wenn das entsprechende DBA dies auch ermöglicht.
Eine Betriebsstätte entsteht auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit einem Tatbestand des anwendbaren DBA-s entspricht und aufgrund der ungarischen innerstaatlichen Regeln sonst keine Betriebsstätte entstehen würde.
Bei Geschäften zwischen einem inländischen Steuerpflichtigen und seiner ausländischen Betriebsstätte kann der inländische Steuerzahler seine Bemessungsgrundlage mangels entsprechender Erklärung über die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage – statt einer Verrechnungspreisanpassung - mit einem Teil der Aufwendungen, die der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, reduzieren.
Sonstige Änderungen des Körperschaftsteuerrechts
Bei den echten Rechtsgeschäften von kontrollierten ausländischen Unternehmen – die in erster Linie auf die Erzielung eines Steuervorteils ausgerichtet sind - wird der entsprechende Anteil an Dividenden oder Kapitalerträgen. - und der Kapitalgewinnanteil steuerfrei. Die „unechten“ Geschäfte und die Geschäfte der kontrollierten Unternehmen, die in Staaten ansässig sind, die auf der schwarzen Liste stehen, blieben hingegen steuerpflichtig.
Die Voraussetzung für die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage wegen uneinbringlichen Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen ist nunmehr nicht die Meldung an die Finanzbehörde, sondern die Führung von gesonderten Aufzeichnungen über solche Geschäftsfälle.
Die Exit-Tax (Kapitalabzugssteuer) ist nunmehr auch auf Fälle der Verlagerung von Vermögensgütern und der Verlagerung der Geschäftstätigkeit einer inländischen Betriebsstätte anwendbar.
Ab 2021 wurde die Höchstgrenze der Entwicklungsreserve (derzeit HUF 10 Mrd.) abgeschafft. Allerdings ist die Höhe des steuerbemessungsgrundlagen-mindernden Postens weiterhin mit dem Ergebnis vor Steuern limitiert
Beim Kauf eines elektrischen Autos entfällt die Steuerbegünstigung der Investitionen, die der Energieeffizienz dienen.
KIVA- Kleinunternehmensbesteuerung
Der Steuersatz der KIVA-Besteuerung wurde ab 2021 auf 11% reduziert.
Die Wertgrenze für die Anwendung dieser Pauschalierungsvariante (Umsatzerlöse bzw. Bilanzsumme) wurde von HUF 1 Mrd. auf HUF 3 Mrd. erhöht.
Die Wertgrenze, die zur Beendigung der Steuerpflicht führt, wurde von HUF 3 Mrd. auf HUF 6 Mrd. erhöht.
Änderungen im EKAER-System
Die Regelungen des EKAER-Systems wurden ab dem Jahr 2021 in Hinblick auf Anmeldepflicht, Risiko-Sicherheitsleistung (Kaution) und Strafen wesentlich geändert, insgesamt wurden die administrativen Hürden reduziert. Die neuen Regelungen müssen für die Lieferungen angewendet werden, die ab dem 04. Januar 2021 im EKAER System registriert werden.
Die wichtigsten Änderungen, die das EKAER System betreffen sind Folgende:
Beim Straßenverkehr müssen über einen wesentlich reduzierteren Kreis von Lebensmitteln und sonstigen Produkten Meldungen im EKAER System durchgeführt werden. Der Kreis der Produkte, die zu melden sind ist ähnlich zu den Produkten, die früher als „riskant” galten. Die Aufstellung der meldepflichtigen Produkte ist in der Verordnung 51/2014 (XII.31.) NGM enthalten.
Über Produkte, die in der Verordnung aufgezählt sind, müssen unabhängig vom Typ des zum Straßenverkehr benutzten Fahrzeuges Meldungen eingereicht werden. So wird die Meldepflicht auch auf Verkehrsmittel erweitert, die nicht straßenmautpflichtig sind (d.s. Verkehrsmittel, deren Brutto-Gesamtgewicht 3,5 Tonnen nicht überschreitet).
Die Beförderung ist frei von der Meldepflicht, wenn der Wert der auf dem gleichen Verkehrsmittel zwischen gleichem Verkäufer und Käufer gelieferten Ware HUF 1 Mio. und Brutto 500 kg nicht überschreitet.
Die Kautionspflicht besteht nur bei inländischem „Abladen“ (Weiterbeförderung), bei innergemeinschaftlichem Erwerb und bei den ersten steuerpflichtigen Lieferungen an einen Nicht-Letztverbraucher.
Die Kautionspflicht gilt nicht für Produkte, die einem ermäßigten 5%-igen Umsatzsteuersatz unterliegen.
Keine Kaution hinterlegen müssen sog. „zuverlässige Steuersubjekte“ und diejenige, die seit mind. 2 Jahren aktiv sind und in der Datenbank über Steuersubjekte ohne öffentliche Schulden geführt werden.
Es ist auch möglich, freiwillige kautionsfreie Meldungen einzureichen, die gemeldeten Daten müssen jedoch korrekt sein.
Die Nichteinhaltung der Meldepflicht oder die Abgabe von falschen Meldungen (Wert und Menge) kann zu einer Geldstrafe von bis zu 40% des Wertes des gelieferten Produkts führen. Bei anderen, weniger schwerwiegenden Fehlern kann die Standardstrafe bei juristischen Personen bis zu THUF 500 und bei natürlichen Personen bis zu THUF 200 betragen.
Einführung der sog. „BIREG” Registrierungspflicht
Transporteure müssen sich und ihre Transportaufträge ab dem Januar 2021 im sog. BIREG-Online-System, welches vom ungarischen Ministerium für Innovation und Technologie Ministerium betrieben wird. Die Registration betrifft alle Personen- und Güterverkehrsunternehmen (Transportunternehmen) – das umfasst grundsätzlich EU-Unternehmen mit EU-Gemeinschaftslizenz, dh auch Inländer.
Durch eine Verordnungsanpassung vom 27.1.2021 wurde die Registrationspflicht ab dem 4. Februar 2021 für die ausschließlich aufgrund einer EU- Gemeinschaftslizenz ausgeübten Beförderungstätigkeiten abgeschafft. Somit gibt es keine BiReg-Registrationspflicht für Transporte mit einem EU-Fahrzeug im Bezug auf die EU (Ungarn und die anderen Mitgliedstaaten, sowie Schweiz und Großbritannien).
Die Registration betrifft nach der Hauptregel Export-Import Lieferungen, die - mit einem aus der EU oder aus einem Drittland stammenden Fahrzeug - in der Relation Ungarn und Drittländer ausgeübt werden und wenn die Beförderung durch ein Transporteuer aus einem Drittland durchgeführt wird. Der Drittlandtransport kann aufgrund bilateraler Abkommen von der Registrationspflicht befreit werden.
Im Sinne der Regelung sind Waren-Beförderungen im Straßenverkehr registrierpflichtig, die
das Gebiet von Ungarn betreffen,
gegen Gebühr ausgeübt werden
mit einem Lastwagen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht getätigt werden, sowie
internationale Straßentransporte auf eigene Rechnung mit einem Lastwagen über 7,5 Tonnen erlaubtem Gesamtgewicht ausgeübt werden
sowie die Kabotage-Frachten in Ungarn, einschließlich der Leerfrachten.
Die Registration des Fahrzeughalters muss vor Beginn der Beförderung in Ungarn oder vor Eintritt nach Ungarn abgeschlossen sein.
Die Frachtregistration muss vor dem Ein- und Austritt nach/aus Ungarn, sowie im Falle der Ent- und Beladung in Ungarn beim Entladen oder bis Beendigung der Aufladung durchgeführt werden.
Die Registration ist die Aufgabe des Fahrzeughalters oder des Transporteurs, dennoch sind die ungarischen Empfänger oder Absender verpflichtet, die Gültigkeit der Frachtregistration sowie das Vorhandensein der CEMT-Genehmigung bzw. deren zeitliche Gültigkeit und die transportbezogene Angemessenheit der CEMT Genehmigung zu kontrollieren. Ferner muss die Durchführung des Ent- und Aufladens auf der Genehmigung vermerkt werden. Allfällige Mangel muss der ungarische Absender oder Empfänger unverzüglich an das Verkehrsamt oder der Polizei melden. Ab dem 1. Juli müssen voraussichtlich auch die Daten bezüglich der Beförderung selbst aufgezeichnet werden.
Die Registration ist ab dem 1. Januar 2021 verpflichtend, Strafen können ab dem 1. Februar 2021 verhängt werden. Die Strafe für die Nicht-Registrierung des Fahrzeughalters beträgt THUF 800 (ca EUR 2.200). Die Strafe für die fehlende Kontrolle der Frachtregistration durch den Empfänger oder Absender beträgt THUF 300 (ca EUR 850)