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News: Österreichische Zwangsstrafenregelung (§ 283 UGB) lt. EuGH mit Unionsrecht vereinbar

18.10.2013

Der EuGH hat keine Bedenken gegen die österreichische Bestimmung, wonach bei Überschreitung der neunmonatigen Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegen die Kapitalgesellschaft mit österreichischer Zweigniederlassung sofort eine Mindestgeldstrafe von EUR 700 verhängt wird, ohne vorherige Aufforderung dazu und ohne die Möglichkeit zu geben, zu der vorgeworfenen Säumnis Stellung zu nehmen.

Laut EuGH ist diese Zwangsstrafenregelung mit der Niederlassungsfreiheit, den Grundsätzen des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie mit Art 12 der Elften RL 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen vereinbar.

Die im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegte Frage zur Auslegung des Grundsatzes „ne bis in idem“ hat der EuGH als unzulässig erachtet.

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